Norm
AußStrG §14 Abs1 A4Rechtssatz
Der OGH kann im außerstreitigen Verfahren an Stelle einer aktenwidrigen Entscheidung des Rekursgerichtes anläßlich des Rekurses nicht in der Sache selbst erkennen, sondern hat aufzuheben und dem Rekursgericht die neuerliche Entscheidung aufzutragen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0007387Dokumentnummer
JJR_19540526_OGH0002_0010OB00378_5400000_001