- 3 Ob 336/54
Entscheidungstext OGH 26.05.1954 3 Ob 336/54
Veröff: EvBl 1955/26 S 55
- 3 Ob 505/57
Entscheidungstext OGH 23.10.1957 3 Ob 505/57
- 1 Ob 411/53
Beisatz: So auch Haftungsbeschränkungen oder Haftungsausschluss (zB nach § 54 AÖSp). (T1)
Veröff: SZ 26/212 = JBl 1954,97
- 2 Ob 107/57
Entscheidungstext OGH 27.03.1957 2 Ob 107/57
Ähnlich
- 2 Ob 312/58
Entscheidungstext OGH 26.11.1958 2 Ob 312/58
Veröff: JBl 1959,156
- 1 Ob 241/60
Entscheidungstext OGH 21.09.1960 1 Ob 241/60
- 6 Ob 187/61
Entscheidungstext OGH 10.05.1961 6 Ob 187/61
Auch
- 5 Ob 8/66
Entscheidungstext OGH 16.03.1966 5 Ob 8/66
- 4 Ob 15/69
Entscheidungstext OGH 11.04.1969 4 Ob 15/69
nur: In das Verfahren über den Grund des Anspruches sind vielmehr sämtliche das Bestehen des Anspruches betreffende Behauptungen der Parteien verwiesen. Dies bezieht sich nicht nur auf das Klagsvorbringen, sondern auch auf die Einwendungen der beklagten Partei. (T2)
Beisatz: Hier: Einwendung eines teilweisen Haftungsausschlusses nach dem DHG. (T3)
Veröff: EvBl 1969/290 S 442 = Arb 8609 = SozM IVA,351
- 4 Ob 13/72
Entscheidungstext OGH 29.02.1972 4 Ob 13/72
nur: In das Verfahren über den Grund des Anspruches sind vielmehr sämtliche das Bestehen des Anspruches betreffende Behauptungen der Parteien verwiesen. Dies bezieht sich nicht nur auf das Klagsvorbringen, sondern auch auf die Einwendungen der beklagten Partei. Um den Eintritt der rechtskräftigen Feststellung des aufrechten Bestandes der Schadenersatzforderung zu verhindern, muß die beklagte Partei noch vor dem Schluss der Verhandlung erster Instanz, die den Grund des Anspruches betrifft, sämtliche Einwendungen dazu vorbringen. (T4)
Veröff: EvBl 1972/229 S 438 = Arb 9001 = SozM IVA,424
- 1 Ob 65/75
Entscheidungstext OGH 21.05.1975 1 Ob 65/75
nur T4
- 7 Ob 802/76
Entscheidungstext OGH 02.12.1976 7 Ob 802/76
nur T2; Veröff: NZ 1980,37
- 4 Ob 552/78
Entscheidungstext OGH 03.10.1978 4 Ob 552/78
nur T2
- 6 Ob 553/90
nur T2; Beis wie T1
- 1 Ob 8/90
nur T2
- 5 Ob 261/02x
Vgl auch; nur: Die Einschränkung auf den Grund des Anspruches bedeutet nicht, dass nur über einzelne Voraussetzungen des Klagsanspruches wie etwa über das Verschulden, zu erkennen ist und dass weitere Voraussetzungen grundsätzlicher Art noch im Verfahren, das über die Höhe des Anspruches anzuführen ist, nicht zu behandeln wären. In das Verfahren über den Grund des Anspruches sind vielmehr sämtliche das Bestehen des Anspruches betreffende Behauptungen der Parteien verwiesen. Dies bezieht sich nicht nur auf das Klagsvorbringen, sondern auch auf die Einwendungen der beklagten Partei. (T5)
- 5 Ob 242/02b
Vgl auch; nur T2
- 1 Ob 178/04i
Vgl auch
- 2 Ob 144/09d
Auch
- 5 Ob 212/10b
Auch; Beisatz: Ein Zwischenurteil nach
§ 393 Abs 1 ZPO muss über sämtliche Ansprüche und Einwendungen absprechen. (T6)
- 2 Ob 58/15s
Entscheidungstext OGH 02.07.2015 2 Ob 58/15s
Vgl; nur T2; Beisatz: Im Verfahren über den Grund des Anspruchs sind alle Anspruchsvoraussetzungen und alle den Grund des Anspruchs betreffenden Einwendungen, so auch jene des fehlenden Verschuldens, des Mitverschuldens des Geschädigten oder allfälliger Haftungsbeschränkungen zu klären. (T7)
- 7 Ob 165/16i
Entscheidungstext OGH 25.01.2017 7 Ob 165/16i
Auch
- 4 Ob 123/17t
Entscheidungstext OGH 24.08.2017 4 Ob 123/17t
Vgl; nur T5; Beisatz: Gleiches gilt für die Frage der Fälligkeit, die dem Bestehen des Anspruchs an sich zuzuordnen und daher in das Verfahren über den Grund des Anspruchs zu verweisen ist. (T8)