RS OGH 1954/5/26 2Ob369/54, 6Ob216/61, 10Ob1533/96, 3Ob211/01b, 5Ob232/03h

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.05.1954
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Norm

ABGB §1299 C

Rechtssatz

Schadenersatzpflicht eines Rechtsanwaltes bei Verzögerung der Verbücherung eines Liegenschaftskaufes seines Klienten.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 369/54
    Entscheidungstext OGH 26.05.1954 2 Ob 369/54
    Veröff: JBl 1954,461
  • 6 Ob 216/61
    Entscheidungstext OGH 13.07.1961 6 Ob 216/61
    Veröff: JBl 1962,91
  • 10 Ob 1533/96
    Entscheidungstext OGH 26.03.1996 10 Ob 1533/96
    Vgl auch; Beisatz: Eine Anmerkung der Rangordnung einer beabsichtigten Veräußerung darf, wenn aus welchen Gründen immer - mit einer Verzögerung der Verbücherung gerechnet werden muß, nur unterbleiben, wenn sich der Klient trotz Rechtsbelehrung gegen die Erwirkung einer solchen Rangordnung ausgesprochen hat oder sich der Rechtsanwalt sicher sein konnte, er werde das Grundbuchsgesuch in allerkürzester Frist überreichen können (hier noch offenes Staatsbürgerschaftsverfahren im Zeitpunkt der Vertragsverhandlungen samt Vertragsabschluß). (T1)
  • 3 Ob 211/01b
    Entscheidungstext OGH 19.12.2001 3 Ob 211/01b
    nur: Schadenersatzpflicht eines Rechtsanwaltes bei Verzögerung der Verbücherung. (T2) Beisatz: Die Gefahr, dass bei nicht unverzüglich beantragter Einverleibung von dinglichen Rechten im Grundbuch ein Rangverlust droht, ist evident. (T3) Beisatz: Gerade dann, wenn sich der Verkäufer einer Liegenschaft gleichsam eine Dienstbarkeit "zurückbehält", ist ein Rechtsanwalt verpflichtet, für eine unverzügliche Verbücherung zu sorgen. (T4)
  • 5 Ob 232/03h
    Entscheidungstext OGH 07.10.2003 5 Ob 232/03h
    nur T2; Beisatz: Dass der Kläger die dingliche Rechtsposition des Eigentümers nicht erlangen konnte, ist schon jetzt für ihn ein Vermögensnachteil, auch wenn im Schenkungsvertrag ein Wohnrecht und ein Veräußerungsverbot zugunsten der Geschenkgeberin vorgesehen war. (T5)

Schlagworte

RA

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0026301

Dokumentnummer

JJR_19540526_OGH0002_0020OB00369_5400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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