Norm
ABGB §369Rechtssatz
Herausgabe einer Sache kann nur verlangt werden, wenn der Beklagte sich im Zeitpunkt der Urteilsfällung oder wenigstens im Zeitpunkt der Klagszustellung im Besitz der Sache befunden hat. Das gilt auch für die an Stelle der Klage auf Herausgabe tretende Wertersatzklage.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0004645Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
25.05.2022