RS OGH 1954/5/26 3Ob711/53

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.05.1954
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Norm

AHG §1
AHG §9
EO §368

Rechtssatz

Da die Interessenklage auf Wertersatz geht und nicht eine schuldhafte Handlung voraussetzt, so kann sie auch geltend gemacht werden, wenn eine Amtshaftung ausgeschlossen ist; auch unterliegt sie nicht den Zuständigkeitsbeschränkungen des AHG.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0004804

Dokumentnummer

JJR_19540526_OGH0002_0030OB00711_5300000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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