Norm
ABGB §449Rechtssatz
Durch die Eskomptierung des Wechsels gewährt die Bank dem Akzeptanten überhaupt keinen Kredit, es sei denn, daß sie sich ihm gegenüber zur Eskomptierung der von ihm akzeptierten Wechsel verpflichtet hat. Die Wechselforderung, die sie durch Eskomptierung des Wechsels gegen den Akzeptanten erwirbt, fällt deshalb auch nicht unter den dem Akzeptanten von der Bank gewährten Geschäftskredit und das gegebene Pfand deckt infolgedessen auch nicht die Wechselforderung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0030759Dokumentnummer
JJR_19540526_OGH0002_0030OB00210_5400000_002