Beisatz: Unter dem Begriff eines "anhängigen" Verwaltungsverfahrens im Sinne des § 190 Abs 1 ZPO ist nur ein bereits zur Zeit des Schlusses der mündlichen Verhandlung erster Instanz anhängiges Verwaltungsverfahren zu verstehen. Ein erst bei Einbringung der Revision an die zuständige Verwaltungsbehörde abgesendeter Antrag kann schon wegen des im Revisionsverfahren bestehenden Neuerungsverbotes nicht berücksichtigt werden. (T2)
Beis wie T2 nur: Unter dem Begriff eines "anhängigen" Verwaltungsverfahrens im Sinne des § 190 Abs 1 ZPO ist nur ein bereits zur Zeit des Schlusses der mündlichen Verhandlung erster Instanz anhängiges Verwaltungsverfahren zu verstehen. (T3) Veröff: ImmZ 1974,318 = SZ 47/100