Norm
ABGB §1500Rechtssatz
Der Umstand, daß das Waldgrundstück im Parzellenprotokoll und im Grundbesitzbogen als zum Besitze des Klägers gehörig bezeichnet wurde, vermag mit Rücksicht auf die anders lautenden Eintragungen im Grundbuch den guten glauben des Klägers und seiner Vorbesitzer noch nicht zu begründen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0034845Dokumentnummer
JJR_19540528_OGH0002_0020OB00378_5400000_001