Norm
JGG 1961 §10Rechtssatz
Die Untersuchung eines jugendlichen Angeklagten durch einen Jugendpsychiater zur Lösung der Frage, ob die Voraussetzungen des § 10 JGG gegeben sind, ist nicht erforderlich, wenn sich das Gericht auf Grund der gesamten Beweisergebnisse, insbesondere der vorliegenden Vernehmungsprotokolle des Jugendlichen und seines persönlichen Eindruckes in der Hauptverhandlung, ein verläßliches Bild darüber machen konnte, ob besondere Umstände vorhanden sind, die die Entwicklung des Jugendlichen gestört haben, sodaß er nicht über die nötige Reife verfügt habe, das Unrechtmäßige seiner Handlungen einzusehen und dieser Einsicht gemäß zu handeln. Die Ablehnung eines in dieser Richtung gestellten Beweisantrages durch das Gericht beeinträchtigt nicht die Verteidigungsrechte des jugendlichen Angeklagten. (Zum JGG 1949)
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0088642Dokumentnummer
JJR_19540531_OGH0002_0050OS00284_5400000_001