Norm
ABGB §276Rechtssatz
Wenn die Untergerichte übereinstimmend der Ansicht sind, daß der vom Abwesenheitskurator beabsichtigte Vergleich ohne Verletzung der Interessen des Abwesenden mangels einer verläßlichen Beurteilungsmöglichkeit der Sachlage und Rechtslage nicht genehmigt werden könne, so liegt keine offenbare Gesetzwidrigkeit vor, denn es ist nicht Sache des Außerstreitrichters, die Aussichten eines über den Gegenstand des Vergleiches bereits anhängigen Rechtsstreites, in welchem Beweise überhaupt noch gar nicht aufgenommen wurden, selbst zu prüfen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0087080Dokumentnummer
JJR_19540601_OGH0002_0030OB00368_5400000_001