Norm
ABGB §1299 CRechtssatz
Der Anwalt haftet grundsätzlich nur für den notwendigen Fleiß und die erforderliche Gesetzeskenntnis, nicht aber für jede unrichtige Gesetzesauslegung. Eine Aufklärungspflicht wird nur dort anzunehmen sein, wo nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes oder nach einer einheitlichen herrschenden Rechtsübung die Prozessführung aussichtslos erscheint.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0026727Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
25.08.2021