RS OGH 1954/6/1 3Ob4/54, 8Ob555/91, 7Ob30/98g, 3Ob30/97a, 6Ob193/18b, 8Ob28/20f, 4Ob214/20d, 6Ob95/2

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 01.06.1954
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Norm

ABGB §1299 C
ABGB §1300 B

Rechtssatz

Der Anwalt haftet grundsätzlich nur für den notwendigen Fleiß und die erforderliche Gesetzeskenntnis, nicht aber für jede unrichtige Gesetzesauslegung. Eine Aufklärungspflicht wird nur dort anzunehmen sein, wo nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes oder nach einer einheitlichen herrschenden Rechtsübung die Prozessführung aussichtslos erscheint.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 4/54
    Entscheidungstext OGH 01.06.1954 3 Ob 4/54
    Veröff: AnwBl 1955,78
  • 8 Ob 555/91
    Entscheidungstext OGH 29.10.1992 8 Ob 555/91
    Auch; Beisatz: Er haftet jedoch nicht für eine unrichtige, aber vertretbare Gesetzesauslegung, auch wenn diese in der Folge vom Gericht nicht geteilt wird; vertretbar ist eine Rechtsmeinung dann, wenn sie in der Rechtsprechung wobei allerdings höchstgerichtliche Rechtsprechung ausschlaggebend ist und Lehre bereits geäußert wurde. (T1)
  • 7 Ob 30/98g
    Entscheidungstext OGH 23.06.1998 7 Ob 30/98g
    Auch; Beisatz: Eine Rechtsauffassung ist vertretbar, wenn sie wenigstens mit einem Teil der Rechtsprechung oder Lehre im Einklang steht. (T2)
  • 3 Ob 30/97a
    Entscheidungstext OGH 28.06.1999 3 Ob 30/97a
    Auch; Beis wie T1; Beis wie T2
  • 6 Ob 193/18b
    Entscheidungstext OGH 25.10.2018 6 Ob 193/18b
    Auch; nur: Der Anwalt haftet grundsätzlich nur für den notwendigen Fleiß und die erforderliche Gesetzeskenntnis. (T3); Beis wie T1
  • 8 Ob 28/20f
    Entscheidungstext OGH 27.05.2020 8 Ob 28/20f
    Beis wie T3; Beis wie T1 nur: Der Anwalt haftet daher nicht für eine unrichtige, aber vertretbare Rechtsansicht, auch wenn sie in der Folge von der Rechtsprechung nicht geteilt wird. (T4)
    Beisatz: Hier: Vertretbarkeit der Rechtsauffassung eines Rechtsanwalts, dass bloße Ab- und Zuschreibungen unter Mitübertragung eines Pfandrechts ohne Änderung des Pfandgegenstands keinen Pfandrechtserwerb nach TP 9 lit b Z 4 GGG darstellen und daher keine Gebührenpflicht nach dieser Bestimmung auslösen. (T5)
  • 4 Ob 214/20d
    Entscheidungstext OGH 26.01.2021 4 Ob 214/20d
    Vgl
  • 6 Ob 95/21w
    Entscheidungstext OGH 23.06.2021 6 Ob 95/21w
    Vgl; Beis wie T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0026727

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

25.08.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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