Norm
EheG §49 ERechtssatz
Die Anwendung des § 49 Satz 2 EheG setzt eine zurechenbare schwere Eheverfehlung sowohl auf Seite des klagenden wie auf Seite des beklagten Eheteiles voraus. Letztere wird aber nur dann nicht als solche gewertet, wenn sie durch die eigene ehewidrige Handlung des Klägers veranlaßt wurde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0057124Dokumentnummer
JJR_19540601_OGH0002_0030OB00370_5400000_001