Norm
EheG §55 b1Rechtssatz
Solange die Ehegatten bei beruflicher Abwesenheit des Mannes oder wegen ungünstiger Wohnungsverhältnisse getrennt leben, aber einander mit einer gewissen Regelmäßigkeit besuchen und ein erträgliches Einvernehmen herrscht, ist eine Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft nicht anzunehmen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0057045Dokumentnummer
JJR_19540602_OGH0002_0020OB00389_5400000_001