Norm
GRBG §4 Abs1Rechtssatz
Eine der Direktion der Strafanstalt allein zur Last fallende Verzögerung in der Weiterleitung des von einem in Haft befindlichen Angeklagten fristgerecht der Anstaltsleitung übergebenen Rechtsmittels kann dem Angeklagten nicht zum Nachteil gereichen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0106085Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
14.02.2022