Norm
ABGB §914 IIRechtssatz
Nach § 914 ABGB ist nicht der Parteiwille, sondern die Absicht der Parteien (der Geschäftszweck) zu erforschen. Ergänzende Vertragsauslegung ist daher zulässig, sodass der Richter im Hinblick auf den gemeinsamen Geschäftszweck einen übereinstimmenden Parteiwillen auch dann als gegeben annehmen kann, wenn ein Punkt zwischen den Parteien strittig ist, hinsichtlich dessen die vertragsschließenden Teile etwas anderes gewollt haben (hier Auslegung des Begriffes "Beziehbarkeit der Wohnung").
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0000406Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
25.05.2020