- 5 Os 1211/53
Entscheidungstext OGH 04.06.1954 5 Os 1211/53
- 4 Os 232/24
Entscheidungstext OGH 29.08.1924 4 Os 232/24
Ähnlich; nur: Der Anstifter oder Gehilfe muß die Tat des unmittelbaren Täters, auf die sich sein Handeln bezieht, nicht in allen Einzelheiten, also vollständig individualisiert, bedacht oder beschlossen haben. (T1) Veröff: SSt 4/86
- 10 Os 280/71
Entscheidungstext OGH 30.06.1972 10 Os 280/71
nur T1
- 13 Os 9/76
Entscheidungstext OGH 07.05.1976 13 Os 9/76
nur T1; Beisatz: Für den Bestimmungstäter muß das Delikt nur der Art nach und in groben Umrissen feststehen. (T2) Veröff: EvBl 1977/34 S 79 = SSt 47/30
- 10 Os 140/76
Entscheidungstext OGH 14.12.1976 10 Os 140/76
nur T1; Beis wie T2; Veröff: SSt 47/79
- 12 Os 102/78
- 13 Os 50/78
nur T1
- 9 Os 149/78
Ähnlich; Beisatz: Weitergabe von zu Betrugszwecken erzeugter Uhren (Ausführungen im Akt). (T3)
- 11 Os 15/79
Veröff: JBl 1979,663 = SSt 50/30
- 9 Os 153/79
nur T1; Beis wie T2
- 13 Os 115/80
Vgl auch; nur T1; Beis wie T2; Beisatz: Zur Zeit der Beihilfehandlung braucht für den Gehilfen auch die Person des Haupttäters nicht individualisiert sein; selbst wenn die Tat nach einem anderen Plan vor sich geht, hat sie der Gehilfe doch mitgestaltet. (T4)
- 12 Os 14/81
Vgl auch; Beisatz: Eine konkrete opferbezogene Individualisierung des Diebstahls ist grundsätzlich nicht erforderlich. (T5) Beis wie T2
- 12 Os 80/81
Ähnlich; Beis wie T2
- 13 Os 105/81
nur T1; Beisatz: Wird die Haupttat an einem anderen, aber gleichartigen Tatobjekt verübt, so schließt eine derartige Abweichung des tatsächlichen Geschehens vom Tatplan die strafrechtlichen Haftung des Gehilfen für seinen Tatbeitrag nicht aus, wenn es ihm auf die Individualität des Tatobjekts nicht ankommt. (T6) Veröff: EvBl 1982/10 S 20
- 10 Os 38/81
Vgl auch; Beis ähnlich T2; Beisatz: Hier: Zu § 11 dritter Fall FinStrG. (T7)
- 11 Os 65/82
Vgl auch; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Gesellschaftsdieb durch sonstigen Tatbeitrag. (T8)
- 10 Os 127/82
Vgl auch; nur T1; Beis wie T2
- 13 Os 182/83
Vgl auch
- 13 Os 76/84
Vgl auch; Beis wie T2; Beisatz: "Skizzenhaft". (T9)
- 10 Os 189/84
Vgl; Beis wie T2
- 12 Os 28/84
Vgl auch
- 9 Os 162/84
Vgl auch; Beis wie T2; Veröff: SSt 55/85
- 9 Os 14/85
Entscheidungstext OGH 24.04.1985 9 Os 14/85
Vgl auch; nur T1; Beis wie T2
- 12 Os 31/86
Vgl auch; nur T1; Beis wie T2
- 13 Os 127/86
Vgl auch; Beisatz: Der Vorsatz des Gehilfen muß zwar - gleichwie derjenige des Anstifters - auf eine individuell bestimmte und vorgestellte Haupttat gerichtet sein, doch genügt es, daß diese Tat ihm ihrer Art nach und in groben Unwissen bekannt ist. (T10)
- 11 Os 159/86
Vgl auch; Beis wie T2; Beisatz: Einer Individualisierung bis in alle Einzelheiten nach Objekt, Ort, Zeit und anderen Tatmodalitäten bedarf es nicht. (T11)
- 14 Os 70/87
Vgl auch; Beis wie T2; Beis wie T11
- 11 Os 72/88
Vgl auch; Beis wie T2
- 15 Os 28/88
Vgl auch
- 15 Os 5/91
nur T1; Beis wie T2
- 14 Os 122/92
Vgl auch; nur T1
- 14 Os 163/92
Entscheidungstext OGH 02.03.1993 14 Os 163/92
Vgl auch; Beis wie T2
- 13 Os 86/93
Vgl auch; Beisatz: Daß der Beitragstäter die von ihm geförderte Tat in allen Einzelheiten kennt, ist nicht erforderlich. (T12)
- 13 Os 17/93
nur T1
- 13 Os 106/93
Vgl auch; Beis wie T2
- 13 Os 85/94
Entscheidungstext OGH 06.07.1994 13 Os 85/94
Vgl auch; nur T1
- 15 Os 155/94
Vgl auch; Beis wie T2
- 13 Os 112/94
Vgl auch; nur T1; Beis wie T2
- 11 Os 127/95
Vgl auch; Beis wie T2
- 13 Os 104/95
Vgl auch
- 15 Os 114/96
nur T1; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Beitragstäter. (T13)
- 12 Os 93/96
Vgl auch; nur T1; Beis wie T2
- 12 Os 98/97
Vgl auch; Beis wie T2; Beis wie T12
- 13 Os 82/99
Auch; Beis wie T2
- 13 Os 33/00
Vgl aber; Beisatz: Allein in der Aussage des S., der Angeklagte habe ihm im Zuge einer Unterhaltung erzählt, "dass er jemanden in Bratislava kenne, von welchem S. ohne Probleme Heroin bekommen würde" und diesen sodann "auf dessen Fahrt zu seinem Suchtgiftlieferanten nach Bratislava begleitet, damit er ihn kennenlerne für den Fall, dass er einmal Suchgift für sich oder andere Personen brauchen würde", findet die Schlussfolgerung, der Angeklagte habe solcherart einen Beitrag für das etwa ein Jahr später geschehene Inverkehrsetzen des eingangs erwähnten Suchtgiftes an S. leisten wollen, also die geförderte Tat ihrer Art nach und in groben Umrissen gekannt, keine den (formalen) Erfordernissen der Z 5 entsprechende Basis. (T14)
- 11 Os 172/01
nur T1; Beis wie T2; Beis wie T13
- 13 Os 55/02
nur T1; Beis wie T2; Beis wie T13
- 11 Os 26/05s
Auch; Beisatz: Beitragshandlungen im Sinn des § 12 dritter Fall StGB müssen zu einer ausreichend individualisierten Straftat erfolgen; eine konkrete Individualisierung ist nicht erforderlich. Für den Beitragstäter genügt es, dass er zur Zeit der Beitragshandlung die Tat des unmittelbaren Täters ihrer Art nach und in groben Umrissen kennt. Die Person des unmittelbaren Täters muss nicht individualisiert sein. Ob eine ausreichende Individualisierung der vom Beitragstäter geförderten Straftat gegeben ist, ist einzelfallbezogen und insbesondere auch abhängig vom Deliktstyp unterschiedlich zu beurteilen. (T15)
- 15 Os 5/11s
Vgl auch
- 11 Os 103/16f
Entscheidungstext OGH 13.12.2016 11 Os 103/16f
Auch
- 11 Os 104/16b
Entscheidungstext OGH 13.12.2016 11 Os 104/16b
Auch
- 15 Os 127/17s
Auch
- 12 Os 117/19a
Entscheidungstext OGH 15.10.2019 12 Os 117/19a
Vgl