Vgl auch; Beisatz: Ein in Rechtskraft (Teilrechtskraft) erwachsener Schuldspruch ist dem Erkenntnis des zweiten Rechtsgangs unverändert zugrundezulegen. (T1)
Vgl auch; Beisatz: Nach partieller Rechtskraft ist nur mehr jener Teil der Anklage zu verlesen, über den im zweiten Rechtsgang urteilsmäßig abzusprechen ist. (T2) Veröff: SSt 55/52
Vgl auch; Beisatz: Erwächst ein Schuldspruch teilweise in Rechtskraft, ist dessen Wiederholung im nachfolgenden Rechtsgang verfehlt (WK-StPO § 289 Rz 12). (T4)
Vgl; Beisatz: Hier: Unzulässigkeit der Bekämpfung von dem Schuldspruch zugrundeliegenden Konstatierungen, die von einer Teilaufhebung unberührt im ersten Rechtsgang in (Teil-)Rechtskraft erwachsen sind. (T5)