Norm
EO §379 Abs3 Z3 E3Rechtssatz
Im Sinne dieser Gesetzesstelle können nicht solche Forderungen durch Drittverbot getroffen werden, deren Rechtsgrund im Zeitpunkt der richterlichen Beschlußfassung noch nicht geschaffen ist, von denen es daher noch ganz ungewiß ist, ob sie überhaupt zur Entstehung gelangen werden (Erlös aus dem künftigen Verkauf eines Hauses).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0005503Dokumentnummer
JJR_19540609_OGH0002_0020OB00441_5400000_001