Norm
AußStrG §16 A1Rechtssatz
Nur in jenen Fällen, in denen das OLG die amtswegige Löschung selbst verfügt hat, ohne daß vorher sich das Registergericht mit der Frage der Löschung befaßt hat, das OLG also nicht über ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung des Registergerichtes, sondern in erster Instanz entschieden hat, ist die Anfechtung ohne die Beschränkung des § 16 AußStrG im Handelsregisterverfahren zulässig.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0084470Dokumentnummer
JJR_19540609_OGH0002_0010OB00377_5400000_001