Norm
AußStrG §73Rechtssatz
Die Überlassung an Zahlungsstatt kann nur dann erfolgen, wenn der Bestand der Forderung, zu deren Gunsten sie beantragt wird, von den Beteiligten, insbesondere auch von den Erben, außer Streit gestellt ist. Wenn dies nicht der Fall ist, dann hat sich das Abhandlungsgericht einer Entscheidung über den Bestand der Forderung zu enthalten und muß die Abhandlung nach den sonst bestehenden Vorschriften einleiten und es dem Gläubiger überlassen, seine Forderung auf dem vorgeschriebenen Wege gegen den Nachlaß oder die Erben geltend zu machen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0007654Dokumentnummer
JJR_19540616_OGH0002_0010OB00437_5400000_001