Vgl auch; Beisatz: Bei irrtümlicher Erbringung von Leistungen ist ein hypothetischer Rückforderungswille anzunehmen; für das Fehlen des für eine Klage nach § 1042 ABGB erforderlichen "animus obligandi" ist derjenige beweispflichtig, von dem Ersatz verlangt wird. Ein Verzicht auf den Rückforderungsanspruch wird nicht vermutet. (T2) Veröff: JBl 1989,649
Vgl aber; Beisatz: Dieser Vermutung ist aber dann der Boden entzogen, wenn Unterhaltsansprüche des Unterhaltsberechtigten für die Vergangenheit noch geltend gemacht werden können. (T3) Veröff: SZ 63/202 = JBl 1991,309 (Apathy)
Vgl aber; Beisatz: Im Fall der Konkurrenz zwischen dem eigenen Unterhaltsanspruch des Kindes und dem Anspruch eines zahlenden Dritten nach § 1042 ABGB ist der Vermutung eines „animus obligandi" des Dritten dann der Boden entzogen, wenn noch Unterhaltsansprüche des Kindes geltend gemacht werden können, weil beide Forderungen nicht nebeneinander bestehen können. (T5)
Auch; Auch Beis wie T2; Auch Beis wie T4; Beisatz: Ist der Aufwand des Leistenden nur eine Folge eines unverschuldeten Irrtums über die wahre Rechtslage, nach der ein anderer leistungspflichtig ist, nicht aber das Ergebnis seines Willensentschlusses, den eigentlich Leistungspflichtigen von dessen Ersatzhaftung zu befreien, so muss in einem solchen Fall der nach § 1042 ABGB in Anspruch Genommene behaupten und beweisen, dass der Anspruchsteller auf den Leistungsersatz auch in Kenntnis des wahren Sachverhalts, somit ohne einen Irrtum verzichtet hätte. (T6); Beisatz: Der Zahlende hat jedenfalls einen Anspruch nach dieser Bestimmung, wenn er dem Empfänger die Leistung unter Verzicht auf eine Kondiktion endgültig belässt und den Aufwand nicht in der Absicht tätigte, keinen Ersatz begehren zu wollen. (T7)
Beis wie T5; Beisatz: Kann der betreuende Elternteil wegen der zwischenzeitig eingetretenen Volljährigkeit keinen Unterhaltsantrag im Namen des Sohnes stellen, scheidet die vorschussweise Zurverfügungstellung durch den leistenden Elternteil aus und ein Anspruch nach § 1042 ABGB steht dem Grunde nach zu. (T8)