Norm
AktG §93 Abs2Rechtssatz
Ein nicht am Sitze der Aktiengesellschaft wohnhaftes Aufsichtsratsmitglied kann sich eines Stellvertreters bedienen. Die Kosten, die mit einer solchen Vertretung verbunden sind, fallen unter die Barauslagen, dürfen aber nicht höher sein als die Zureisekosten, die das Aufsichtsratsmitglied im Falle persönlicher Teilnahme erhalten würde. Der Vertreter selbst ist aus dem Kreise der am Sitze der Gesellschaft wohnhaften geeigneten Personen zu wählen. Mehrauslagen für einen auswärtigen Vertreter sind nicht zu ersetzen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0049287Dokumentnummer
JJR_19540616_OGH0002_0010OB00374_5400000_001