Vgl auch; Beisatz: Wer sich als Bevollmächtigter eines anderen bei Gericht danach erkundigt, wann mit der Erledigung eines den Vollmachtgeber betreffenden Rechtsmittels zu rechnen sei, "schreitet bei Gericht ein". Dies ist einem Ausgleichsvermittler oder Betriebsberater nicht gestattet. (T4)