Norm
ABGB §1175Rechtssatz
Wenn die klagende und die beklagte Partei einverstanden waren, daß eine bestimmte Person die Geschäftsführung des streitverfangenen Unternehmens (Kino) übernimmt, so sind beide Parteien dadurch in ein ansonst nicht geregeltes Gemeinschaftsverhältnis getreten, das nach den Regeln der bürgerlichen Gesellschaft zu beurteilen ist. Die Beendigung dieses Gemeinschaftsverhältnisses kann nicht in der Weise erfolgen, daß einer der beiden Teile das ganze auf Grund der Gemeinschaft geführte Unternehmen an sich reißt. Es kann nur das Verhältnis aufgekündigt werden. Mangels einer solchen Kündigung muß eine einstweilige Verfügung auf Übergabe des Unternehmens an die Kläger erfolglos bleiben.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0004856Dokumentnummer
JJR_19540616_OGH0002_0010OB00426_5400000_001