RS OGH 1954/6/16 1Ob426/54

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.06.1954
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Norm

ABGB §1175
ABGB §1210
EO §381 A

Rechtssatz

Wenn die klagende und die beklagte Partei einverstanden waren, daß eine bestimmte Person die Geschäftsführung des streitverfangenen Unternehmens (Kino) übernimmt, so sind beide Parteien dadurch in ein ansonst nicht geregeltes Gemeinschaftsverhältnis getreten, das nach den Regeln der bürgerlichen Gesellschaft zu beurteilen ist. Die Beendigung dieses Gemeinschaftsverhältnisses kann nicht in der Weise erfolgen, daß einer der beiden Teile das ganze auf Grund der Gemeinschaft geführte Unternehmen an sich reißt. Es kann nur das Verhältnis aufgekündigt werden. Mangels einer solchen Kündigung muß eine einstweilige Verfügung auf Übergabe des Unternehmens an die Kläger erfolglos bleiben.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 426/54
    Entscheidungstext OGH 16.06.1954 1 Ob 426/54

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0004856

Dokumentnummer

JJR_19540616_OGH0002_0010OB00426_5400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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