RS OGH 1954/6/16 1Ob426/54, 1Ob35/68, 1Ob29/72, 5Ob202/74, 1Ob684/76, 1Ob566/95, 5Ob9/05t

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.06.1954
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Norm

EO §389 IIIA
EO §389 VA

Rechtssatz

Nach § 389 EO sind in dem Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung die den Antrag begründenden Tatsachen im einzelnen darzulegen und in urkundlicher Form zu bescheinigen oder iS des § 274 ZPO durch sofort ausführbare Beweise glaubhaft zu machen. Entspricht ein Antrag nicht diesen Voraussetzungen, so trifft das Gericht keinerlei Pflicht, von Amts wegen auf eine entsprechende Stoffsammlung zu dringen und vor der Erlassung der einstweiligen Verfügung dem Prozesse einen Prozess vorauszuschicken. Ergeben sich aus dem eigenen Vorbringen der gefährdeten Partei Bedenken gegen ihren Antrag, so kann dem Antrag nicht Folge gegeben werden. Es ist aber kein Platz für amtswegige Erhebungen, ob diese Bedenken nicht vielleicht zerstreut werden könnten.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 426/54
    Entscheidungstext OGH 16.06.1954 1 Ob 426/54
    Veröff: RZ 1954,28
  • 1 Ob 35/68
    Entscheidungstext OGH 08.02.1968 1 Ob 35/68
    Vgl
  • 1 Ob 29/72
    Entscheidungstext OGH 01.03.1972 1 Ob 29/72
  • 5 Ob 202/74
    Entscheidungstext OGH 18.09.1974 5 Ob 202/74
  • 1 Ob 684/76
    Entscheidungstext OGH 27.10.1976 1 Ob 684/76
    Veröff: JBl 1977,94
  • 1 Ob 566/95
    Entscheidungstext OGH 11.03.1996 1 Ob 566/95
    Auch; nur: Nach § 389 EO sind in dem Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung die den Antrag begründenden Tatsachen im einzelnen darzulegen und in urkundlicher Form zu bescheinigen oder iS des § 274 ZPO durch sofort ausführbare Beweise glaubhaft zu machen. (T1)
  • 5 Ob 9/05t
    Entscheidungstext OGH 08.02.2005 5 Ob 9/05t
    Auch; nur T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0005449

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

01.03.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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