Norm
B-VG Art9Rechtssatz
Erfolgt eine Auslieferung durch Behörden der deutschen Bundesrepublik wegen eines Verbrechens, so darf keine Verurteilung erfolgen, wenn sich im Laufe des im Inland durchgeführten Verfahrens herausstellt, daß der der Auslieferung zugrunde liegende Sachverhalt lediglich eine Übertretung darstellt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0053173Dokumentnummer
JJR_19540618_OGH0002_0050OS00322_5400000_001