Norm
StPO §45 Abs2Rechtssatz
Das Begehren der Akteneinsicht kann auch erst im Zuge der Hauptverhandlung gestellt werden, insbesondere wenn es sich um Akten handelt, die ein gegen einen Zeugen anhängiges Strafverfahren betreffen und die erst in der Hauptverhandlung dem Gerichte zur Verfügung gestellt wurden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0096810Dokumentnummer
JJR_19540622_OGH0002_0050OS00422_5400000_001