Ähnlich; nur: Provokation als Mitverschulden. (T1) Beisatz: Verlust eines Auges; vierzehnjähriger Knabe tritt gegen die abgewinkelte Hand, in der ein offenes Taschenmesser gehalten wird. (T2)
Beisatz: Provokation als Mitverschulden kommt nicht in Betracht, wenn die Schadensteilung zu Lasten des ersatzpflichtigen Schädigers von vornherein ausgeschlossen, der Schaden also von diesem voll zu ersetzen ist. (T5) Veröff: RZ 1989/75 S 214