RS OGH 1954/6/23 1Ob431/54

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Veröffentlicht am 23.06.1954
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Norm

EheG §49 B

Rechtssatz

Eine unheilbare Ehezerrüttung ist nicht erst dann gegeben, wenn beide Ehegatten die Ehe nicht mehr fortsetzen wollen. Sie ist schon dann gegeben, wenn der eine Teil auf Grund der Eheverfehlungen des anderen mit Recht die Fortsetzung der Ehe verweigert.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 431/54
    Entscheidungstext OGH 23.06.1954 1 Ob 431/54

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0056762

Dokumentnummer

JJR_19540623_OGH0002_0010OB00431_5400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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