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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
RAO 1868 §19 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des Dr. A, vertreten durch Mag. DI M, Rechtsanwalt, der gegen den Bescheid des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer für Wien vom 9. Oktober 2001, Zl. 11/05 2001/4106, betreffend Festsetzung der Angemessenheit einer Honorarforderung, erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Begründung
1. Der Beschwerdeführer bekämpft mit der zur hg. Zl. 2001/10/0207 protokollierten Beschwerde die im Instanzenzug auf Grund einer Vorstellung der mitbeteiligten Partei nach § 26 Abs. 5 RAO gegen den Beschluss der Abteilung Va des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer Wien erfolgte "Festsetzung" seiner Kosten für die Vertretung der mitbeteiligten Partei in Pflegschaftsangelegenheiten (dem Beschluss der Abteilung Va, der keine Rechtsgrundlage für die "Festsetzung" nennt, und dem angefochtenen Bescheid ist zu entnehmen, dass die Kostenfestsetzung allein für das Pflegschaftsverfahren ... des BG Innere Stadt, welches eine Tochter der mitbeteiligten Partei betraf, erfolgte; nach den Angaben der mitbeteiligten Partei soll ein vom Beschwerdeführer bei der Zahlungsaufforderung der mitbeteiligten Partei gegenüber berücksichtigter Vorschuss Leistungen für ein Verfahren betreffend den Sohn der mitbeteiligten Partei betroffen haben ohne dass ersichtlich ist, ob die von der Behörde erster Instanz der Kostenfeststellung zugrunde gelegten Einzelleistungen des Antragstellers eventuell auch dieses - weitere - Verfahren betrafen).
Mit dem in Beschwerde gezogenen Beschluss des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer Wien wurden die Kosten mit S 12.000,-- festgesetzt, da nach der Honorarvereinbarung vom 21. Februar 2001 im Hinblick auf die unklare textliche Fassung nur ein Pauschalbetrag von S 12.000,-- geschuldet werde. In erster Instanz hatte die Abteilung Va des Ausschusses der Wiener Rechtsanwaltskammer entsprechend der genannten Honorarvereinbarung des Antragstellers mit der mitbeteiligten Partei die Kosten mit
S 12.000,-- als Pauschale für die Übernahme der Vertretung und
S 54.820,-- für die Vertretung im Verfahren bestimmt.
2. Mit der Beschwerde ist der Antrag verbunden, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Begründet wird dieser Antrag damit, dass mit der Rückzahlung des von der mitbeteiligten Partei bereits vor der Kostenfestsetzung durch die belangte Behörde geleisteten Betrages von S 30.000,-- für den Antragsteller offenkundig ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden sei. Die mitbeteiligte Partei sei ausländische Staatsbürgerin und es sei in keiner Weise gewiss oder auch nur wahrscheinlich, dass nach Abschluss des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens der Betrag auch nur teilweise wieder einbringlich gemacht werden könne. Umgekehrt habe die mitbeteiligte Partei durch die erfolgten Zahlungen ihre Bereitschaft dokumentiert, den Antragsteller in diesem Ausmaß zu entlohnen und sich erst später eines anderen besonnen. Überdies dürfe der Antragsteller, der sich der Entscheidung durch die belangte Behörde unterworfen habe, die Restforderung mangels freiwilliger Bezahlung ohnedies erst nach endgültigem Abschluss der Angelegenheit gerichtlich geltend machen.
Das Risiko der Uneinbringlichkeit sei beim Antragsteller als erfolgreich etablierten und gut situierten Rechtsanwalt als praktisch nicht gegeben anzusehen.
3. Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Der Beschwerdeführer hat in seinem Antrag zu konkretisieren, worin für ihn der unverhältnismäßige Nachteil gelegen wäre (vgl. den Beschluss eines verstärkten Senates vom 25. Februar 1981, VwSlg. 10.381 A/1981).
Im Beschwerdefall steht zwar nicht die Vollstreckung eines Leistungsbefehls bezüglich einer Geldleistung dem Antragsteller gegenüber in Rede. Der geltend gemachte Nachteil bestünde aber nach dem Antragsvorbringen darin, dass der Antragsteller verhalten wäre, den von der mitbeteiligten Partei bereits über den von der belangten Behörde festgesetzten Betrag hinaus bezahlten Betrag von
S 30.000.-- zurückzuzahlen. Insofern wäre analog zur Vollstreckung einer Zahlungsverpflichtung für den vorliegenden Fall der (vorläufigen) Rückzahlung eines möglicherweise von der mitbeteiligten Partei letztlich doch geschuldeten Betrages der unverhältnismäßige Nachteil für den Antragsteller darzutun gewesen. Das Antragsvorbringen ist jedoch nicht geeignet, einen derartigen Nachteil, der bei der Abwägung der beteiligten Interessen, insbesondere jener der mitbeteiligten Partei und jener des Antragstellers, die Annahme eines unverhältnismäßigen Nachteils für den Beschwerdeführer gerechtfertigt erscheinen ließe. Auch der Umstand, die Zahlung nur mit Krediten finanzieren zu können, oder der Entgang von Habenzinsen ist nach der ständigen hg. Rechtsprechung für sich allein nicht als unverhältnismäßiger Nachteil im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG anzusehen (vgl. z.B. die hg. Beschlüsse vom 31. Jänner 1997, Zl. AW 96/17/0324, vom 21. April 1997, Zl. AW 97/1/0005, vom 12. Oktober 2000, Zl. AW 2000/17/0029, vom 6. Juni 2001, Zl. AW 2001/17/0041, oder vom 12. Juli 2001, Zl. AW 2001/17/0047). Daran vermag auch der unbestimmt behauptete Umstand der ausländischen Staatsangehörigkeit der mitbeteiligten Partei nichts zu ändern.
4. Auch die vom Antragsteller angesprochene Rechtslage, dass Kostenforderungen von Rechtsanwälten gegenüber ihren Mandanten nicht vor endgültiger Klärung der Angelegenheit eingeklagt werden können, wenn sich die Parteien auf eine Kostenfestsetzung durch die zuständigen Organe der Rechtsanwaltskammer geeinigt haben, vermag keine Abwägung zu Gunsten des Beschwerdeführers herbeizuführen. Die vom Antragsteller dargestellte Situation ist insofern keine andere als die anderer Rechtsanwälte, die sich im Streit betreffend Honorarforderungen auf die "Kostenfestsetzung" durch die Organe der Rechtsanwaltskammer geeinigt haben. Auch insoweit wird also kein unverhältnismäßiger Nachteil geltend gemacht.
5. Aus diesen Erwägungen war dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 30 Abs. 2 VwGG nicht stattzugeben. Wien, am 4. Februar 2002
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Diverses Interessenabwägung Unverhältnismäßiger NachteilEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:AW2001100055.A00Im RIS seit
24.05.2002