RS OGH 1954/6/29 2AZR13/53

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.06.1954
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Norm

ABGB §1152 E
AngG §16

Rechtssatz

a)

Die Weihnachtsgratifikation stellt sich zunächst als ein zusätzliches Entgelt und eine Anerkennung für geleistete Dienste dar, aber auch zugleich als eine Gabe aus Anlaß des Festes und als eine Beihilfe für vermehrte Ausgaben im Zusammenhang mit dem Fest. Sie trägt Entgeltscharakter.

b)

Der Arbeitgeber kann im Rahmen der allgemeinen Rechtsgrundsätze und unter Beachtung des Grundsatzes der gleichmäßigen Behandlung seiner Arbeitnehmer bei einer freiwilligen Leistung deren jeweiligen Zweck im einzelnen näher und in der Weise bestimmen, daß er Inhalt des Rechtsgeschäftes wird.

c)

Ist der Zweck dahin bestimmt, daß die Gratifikation bei ihrer Verteilung noch geeignet sein müsse, einen Anreiz zum Verbleiben im Betrieb für den einzelnen bedachten Arbeitnehmer zu geben, so können doch nur eindeutig und objektiv ins Rechtsleben eingetretene Umstände den Maßstab dafür bilden, ob die Gratifikation noch einen solchen Anreiz geben kann.

d)

Mit einer Gratifikation kann nicht das Ziel rechtlich verbunden werden, daß der Arbeitnehmer im Endergebnis bei dem Arbeitgeber verbleibt.

Veröff: NJW 1954,1343 = JZ 1954,708

Schlagworte

*D*, Angestellte, periodische Remuneration, besondere Entlohnung, Vergünstigung, Weihnachtsgeld, Vorbehalt, Prämie, freiwillige Zuwendung, Sozialleistung, Zuschuß, Entgelt, Lohn, Gehalt, Gleichbehandlungsgrundsatz, Zielsetzung, Ausscheiden, Auflösung, Fortbestand

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:AUSL000:1954:RS0104484

Dokumentnummer

JJR_19540629_AUSL000_002AZR00013_5300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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