Norm
AußStrG §16 BIII2aRechtssatz
Die Frage, welche Vermögenswerte in die Abhandlung einzubeziehen und in das Inventar aufzunehmen sind, ist im Gesetzte selbst nicht ausdrücklich oder in so klarer Weise geregelt, daß kein Zweifel an der Absicht des Gesetzes aufkommen kann.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0099309Dokumentnummer
JJR_19540630_OGH0002_0020OB00486_5400000_001