Auch; Beisatz: Es entspricht nicht den § 802 ABGB, § 92 Abs 1 AußStrG, daß erst nach Durchführung des Erbrechtsprozeßes oder allenfalls nach Versäumung der für die Erbrechtsklage zu setzenden Frist die Inventierung des Nachlasses angeordnet und durchgeführt wird. (T1)