Norm
ABGB §884Rechtssatz
Wenn ein Vertragsteil sich vorbehält, dass ein bindender Vertrag zustande kommen solle, wenn er eine Erklärung in bestimmter Form abgibt und der andere Teil dem zustimmt, dann kann weder der eine noch der andere Teil vor Erfüllung des Formerfordernisses Vertragserfüllung verlangen, es sei denn, daß einverständlich von der vereinbarten Form abgegangen wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0017194Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
25.04.2022