Norm
ZPO §432 Abs1Rechtssatz
Offenbare Verfahrensverstöße in der ersten Instanz, die vom Berufungsgerichte nicht als erheblich bezeichnet wurden, dürfen vom OGH dennoch wahrgenommen werden, wenn das Berufungsgericht die Verletzung der Belehrungspflicht durch das Erstgericht zu Unrecht nicht als Verfahrensmangel angesehen hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0041495Dokumentnummer
JJR_19540630_OGH0002_0010OB00435_5400000_001