RS OGH 1954/6/30 1Ob530/54

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Veröffentlicht am 30.06.1954
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Norm

ABGB §1091 D
ZPO §561

Rechtssatz

Gegenstand des Pachtvertrages ist die Gesamtsache des Unternehmens, als dessen Zugehör die Räume und die Konzession in gleicher Weise anzusehen sind. Durch die Übertragung der Konzession an den Zweitkläger trat eine Änderung an der Einheit des Bestandvertrages nicht ein, vielmehr wurde das bis dahin auf Seite des Verpächters eingliedrige Rechtsverhältnis mehrgliedrig. Daraus folgt, daß zur Ausübung des Gestaltungsrechtes der Auflösung des Pachtvertrages beide Bestandgeber befugt sind.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 530/54
    Entscheidungstext OGH 30.06.1954 1 Ob 530/54

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0025124

Dokumentnummer

JJR_19540630_OGH0002_0010OB00530_5400000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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