Norm
ABGB §1091 DRechtssatz
Gegenstand des Pachtvertrages ist die Gesamtsache des Unternehmens, als dessen Zugehör die Räume und die Konzession in gleicher Weise anzusehen sind. Durch die Übertragung der Konzession an den Zweitkläger trat eine Änderung an der Einheit des Bestandvertrages nicht ein, vielmehr wurde das bis dahin auf Seite des Verpächters eingliedrige Rechtsverhältnis mehrgliedrig. Daraus folgt, daß zur Ausübung des Gestaltungsrechtes der Auflösung des Pachtvertrages beide Bestandgeber befugt sind.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0025124Dokumentnummer
JJR_19540630_OGH0002_0010OB00530_5400000_002