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E000 EU- Recht allgemein;Norm
31997L0033 Telekommunikationsmarkt-RL Art9 Abs2;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): AW 2001/03/0135Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Anträge der M AG & Co KG in Wien, vertreten durch Dr. C, Rechtsanwalt, in den gegen die Bescheide der Telekom-Control-Kommission vom 5. November 2001, Zlen. 5/01-112, 7/01-111 (protokolliert zur Zl. 2001/03/0445) einerseits und Zl. 08/01-77 (protokolliert zur Zl. 2001/03/0446) andererseits, betreffend Zusammenschaltungsanordnungen (mitbeteiligte Parteien: 1. U AG (im Beschwerdeverfahren Zl. 2001/03/0445) und 2. I GmbH (im Beschwerdeverfahren Z. 2001/03/0446)) erhobenen Beschwerden die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird den Anträgen nicht stattgegeben.
Begründung
Mit den angefochtenen Bescheiden traf die belangte Behörde gemäß § 41 Abs. 3 TKG Regelungen betreffend die direkte und indirekte Zusammenschaltung der Netze der Erstmitbeteiligten und der Beschwerdeführerin (im erstangefochtenen Bescheid) und betreffend die direkte Zusammenschaltung zwischen der Zweitmitbeteiligten und der Beschwerdeführerin (im zweitangefochtenen Bescheid) jeweils für den Zeitraum 1. August 2001 bis 31. Dezember 2002.
In den dagegen erhobenen Beschwerden wird gleichzeitig die Zuerkennung der aufschiebende Wirkung beantragt. Es drohe der Beschwerdeführerin auf Grund der mit den angefochtenen Bescheiden erfolgten Entgeltfestlegungen aus dessen sofortigem Vollzug jeweils ein unzumutbarer Nachteil.
Die belangte Behörde und die mitbeteiligte Partei haben sich in ihren Äußerungen zum vorliegenden Antrag gegen die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ausgesprochen.
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, soweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der im Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Im Verfahren über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung hat der Verwaltungsgerichtshof die Rechtsmäßigkeit des angefochtenen Bescheides nicht zu prüfen (vgl. u.v.a. den hg. Beschluss vom 17. Mai 2000, Zl. AW 99/03/0123).
Der beschwerdeführenden Partei ist im vorliegenden Zusammenhang entgegenzuhalten, dass die die Telekommunikation regelnden Rechtsvorschriften den Zweck haben, das ordnungsgemäße Funktionieren der Marktes für Telekommunikationsdienstleistungen durch Sicherstellung eines chancengleichen und funktionsfähigen Wettbewerbes zu gewährleisten (vgl. §§ 32 Abs. 1, 38 Abs. 2 TKG; weiters den hg. Beschluss vom 17. Mai 2000, Zl. AW 99/03/0123). Nach Art. 9 Abs. 2 der Richtline 97/33/EG haben die nationalen Regulierungsbehörden insbesondere u.a. die Notwendigkeit, einen wettbewerbsorientierten Markt zu fördern, zu berücksichtigen. Im Erwägungsgrund 10 dieser Richtlinie heißt es, dass die Preisgestaltung für Zusammenschaltungen Schlüsselfaktor für die Bestimmung der Struktur und der Intensität des Wettbewerbes beim Übergang zu einem liberalen Markt sei (erster Satz). Zusammenschaltungsentgelte, die auf einem Preisniveau beruhten, das sich eng an den langfristigen Grenzkosten für die Bereitstellung des Zugangs zur Zusammenschaltung orientiere, seien dazu geeignet, die rasche Entwicklung eines offenen wettbewerbsfähigen Marktes zu fördern (letzter Satz).Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid, von dem nach dem oben Gesagten auszugehen ist, gestützt auf ein wirtschaftliches Gutachten von Amtssachverständigen und im Hinblick auf die anzunehmenden Kapitalkosten auf eine Gutachten von nichtamtlichen Sachverständigen Entgelte für die Zusammenschaltungsleistungen festgelegt. Den in den angefochtenen Bescheiden getroffenen Regelungen betreffend die direkte bzw. indirekte Zusammenschaltung der Netze der Beschwerdeführerin und der Erstmitbeteiligten bzw. Zweitmitbeteiligten steht das zwingende öffentliche Interesse einer Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entgegen (vgl. den hg. Beschluss vom 20. Oktober 2000, AW 2000/03/0079), sodass eine Interessenabwägung nicht vorzunehmen ist.
Im Besonderen ist die Festlegung von Zusammenschaltungsentgelten, die der Zielsetzung der angeführten Richtlinie und des TKG entsprechen - auch hinsichtlich der Kostenorientierung der festgesetzten Terminierungs- und Originierungsentgelte kann im vorliegenden Provisorialverfahren von den Feststellungen in den angefochtenen Bescheiden ausgegangen werden - im Hinblick auf die Wichtigkeit solcher Maßnahmen für die Herstellung eines funktionsfähigen Marktes als zwingendes öffentliches Interesse anzusehen.
Dieses zwingende öffentliche Interesse steht in den Beschwerdefällen der Zuerkennung der beantragten aufschiebenden Wirkung entgegen.
Den Aufschiebungsanträgen konnte daher nicht stattgegeben werden.
Wien, am 7. Februar 2002
Schlagworte
Auslegung Diverses VwRallg3/5 Besondere Rechtsgebiete Diverses Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4 Zwingende öffentliche InteressenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:AW2001030134.A00Im RIS seit
24.05.2002