RS OGH 1954/6/30 3Ob423/54, 3Ob605/89

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Veröffentlicht am 30.06.1954
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Norm

AußStrG §122

Rechtssatz

Eine Erbserklärung ist nur dann nicht anzunehmen, wenn auf Grund des in der Erbserklärung behaupteten Tatsbestandes ein Erbrecht nicht besteht.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0007981

Dokumentnummer

JJR_19540630_OGH0002_0030OB00423_5400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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