Norm
StPO §260 Z3Rechtssatz
Das Gericht ist an das mündlich verkündete Erkenntnis auch dann gebunden, wenn diese von dem vom Senat bei der Beratung beschlossenen abweicht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0099023Dokumentnummer
JJR_19540630_OGH0002_0050OS01426_5300000_001