RS OGH 1954/7/1 3Ob320/54, 3Ob811/54, 1Ob591/53, 3Ob14/77, 3Ob43/79, 3Ob197/97k

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Veröffentlicht am 01.07.1954
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Norm

EO §37 K

Rechtssatz

Die Exszindierungsklage setzt etwas Negatives und etwas Positives voraus. Der betroffene Gegenstand darf zur Zeit der Vornahme der ersten Vollzugshandlung nicht dem Verpflichteten gehört haben und das der Exekution entgegenstehende Recht muß zu dieser Zeit bereits begründet gewesen sein, gleichviel, ob für den Exszindierungskläger oder seinen Rechtsvorgänger, und es muß überdies zur Zeit des Schlusses der Verhandlung erster Instanz dem Exszindierungskläger zustehen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0001230

Dokumentnummer

JJR_19540701_OGH0002_0030OB00320_5400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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