Norm
4.DVEheG §6Rechtssatz
Schließen ein Österreicher und ein Ausländer im Ausland eine Ehe, so muß die Ortsform eingehalten werden, darüber hinaus aber auch noch die Heimatform des ausländischen Verlobten, wenn dessen Heimatrecht es verlangt und wenn die Heimatform nicht ohnehin der Ortsform entspricht. Gehörte der Kläger dem Wehrmachtsgefolge an, stand ihm die Wahl offen, die Ehe vor dem Militärjustizbeamten oder der geltenden Ortsform entsprechend abzuschließen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0057715Dokumentnummer
JJR_19540701_OGH0002_0020OB00385_5400000_001