Index
41/02 Passrecht Fremdenrecht;Norm
FrG 1997 §36 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Handstanger, Dr. Enzenhofer und Dr. Strohmayer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Stummer, über die Beschwerde des I, (geb. 1979), in Linz, vertreten durch Dr. Friedrich Fromherz und Dr. Wolfgang Fromherz, Rechtsanwälte in 4010 Linz, Graben 9, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich vom 13. Mai 1998, Zl. St 86/98, betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.089,68 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
I.
1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich (der belangten Behörde) vom 13. Mai 1998 wurde gegen den Beschwerdeführer, einen Staatsangehörigen der Bundesrepublik Jugoslawien, gemäß § 36 Abs. 1 und Abs. 2 Z 1 sowie den §§ 37 und 39 des Fremdengesetzes 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von zehn Jahren erlassen (Spruchpunkt I). Weiters wurde mit diesem Bescheid - im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht maßgeblich - gemäß § 75 Abs. 1 FrG festgestellt, dass keine stichhaltigen Gründe für die Annahme bestünden, dass der Beschwerdeführer in der Bundesrepublik Jugoslawien gemäß § 57 Abs. 1 oder Abs. 2 FrG bedroht sei.
Der Beschwerdeführer halte sich seit dem Jahr 1990 in Österreich auf, letztmalig sei ihm von der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land eine bis 9. Februar 1998 gültige Aufenthaltsbewilligung erteilt worden. Vom Landesgericht Linz sei er am 26. Mai 1997 rechtskräftig wegen "§ 127, 128 Abs. 1 Zi. 4, 129 Abs. 1 und 2, 130, 136, 229 und 135 StGB" zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten, bedingt auf drei Jahre, unter Beistellung eines Bewährungshelfers verurteilt worden. In der niederschriftlichen Einvernahme vom 22. Jänner 1998 habe der Beschwerdeführer ausgeführt, dass er im Alter von elf Jahren mit seinen Eltern nach Österreich gekommen wäre. Seitdem würde er sich ständig hier aufhalten, auch seine gesamte Familie befände sich in Österreich. Er hätte die Hauptschule in Österreich absolviert und auch ein Jahr Gymnasium besucht. 1996 hätte er für drei Monate eine Lehre als Einzelhandelskaufmann begonnen, diese hätte er jedoch nicht abschließen können, weil ihm die notwendigen Papiere dafür nicht ausgestellt worden wären. In Jugoslawien würden nur mehr die Großeltern des Beschwerdeführers leben, in diesem Staat würde er außerdem weder von der Polizei noch vom Gericht gesucht. Er würde jedoch Probleme bekommen, wenn er wieder nach Jugoslawien gehen würde. Dies deshalb, weil er in Belgrad aufgewachsen wäre und dort jetzt hauptsächlich Serben lebten, die ein orthodoxes Glaubensbekenntnis hätten. Der Beschwerdeführer wäre jedoch römisch-katholisch. Bei seiner Rückkehr würde man ihn sofort als Kroaten abstempeln und er würde so Probleme bekommen. Ferner habe der Beschwerdeführer noch ausgeführt, dass er in Österreich zur Zeit ein Fernstudium (Handelsakademie) belegt hätte. Er wäre im Besitz einer Beschäftigungsbewilligung. Nebenbei würde er in der Videothek seiner Mutter als Hilfskraft arbeiten. Er würde sich in Österreich zu Hause fühlen. Seit Oktober 1997 würde der Beschwerdeführer jeden Monat einen Betrag von S 4.300,-- als Schadenswiedergutmachung zurückzahlen.
In seinen Berufungsschriften vom 28. April 1998 habe der Beschwerdeführer ausgeführt, dass er mit seinen Eltern 1990 auf Grund des beginnenden Bürgerkrieges nach Österreich gezogen wäre. Seine Mutter wäre Mazedonierin, sein Vater wäre deutschitalienischer Herkunft. Sein Vater hätte 1968 die jugoslawische Staatsbürgerschaft erhalten. Seine Mutter hätte Ökonomie studiert und zuletzt ein Schuhgeschäft geführt. Sein Vater wäre gelernter Schneider und würde als Kostümassistent in einer Filmproduktion arbeiten. Seit seiner Geburt hätte der Beschwerdeführer in Belgrad gelebt. Er wäre, was auch die beigelegten Dokumente belegen würden, nicht in das serbische Einwohnerverzeichnis eingetragen und hätte auch so keinen neuen Reisepass bekommen. Als er 1990 nach Österreich gekommen wäre, hätte er drei Monate eine Sprachklasse besucht und dann auf Grund seiner schnellen Eingliederung in die zweite Klasse Hauptschule aufsteigen können. In Jugoslawien hätte er vier Klassen Volksschule besucht. In Österreich hätte er drei Klassen Hauptschule und zwei Klassen Gymnasium mit gutem Erfolg besucht. Er hätte eine Lehre als Einzelhandelskaufmann absolvieren wollen, die erforderliche Beschäftigungsbewilligung dafür jedoch nicht bekommen. Die Tatsache, dass ihm seitens der Behörde die Lehre verweigert worden wäre, hätte ihn in eine existenzielle Krise gebracht. In dieser Zeit wäre er sehr deprimiert und orientierungslos gewesen, er hätte sich - wie sich später herausgestellt hätte -, den falschen Freunden angeschlossen und einige strafrechtliche Übertretungen begangen. Im Februar 1996 hätte er endlich eine Beschäftigungsbewilligung für den Betrieb seiner Mutter erhalten. Seitdem würde er dort 20 Stunden pro Woche in der Videothek arbeiten. Ende Februar 1998 wäre dem Beschwerdeführer eine Arbeitserlaubnis ausgestellt worden. Er hätte sich bereits bei einigen Firmen um eine Lehrstelle beworben, jedoch noch keine Nachricht bekommen. Es wäre richtig, dass er die angeführten Straftaten begangen hätte. Diese hätte er jedoch, wie bereits erwähnt, in einer Phase großer Frustration und Orientierungslosigkeit auf Grund der mehrmaligen Ablehnung seiner Ansuchen um Beschäftigungsbewilligung begangen. Seine berufliche Situation hätte sich jedoch seit Ende 1996 durch das Arbeiten in der Videothek und das Fernstudium wesentlich stabilisiert. Er würde akzentfrei deutsch sprechen, schulisch gute Erfolge vorweisen können, über gute Computerkenntnisse verfügen und nun auch eine Arbeitserlaubnis besitzen. Der Absolvierung einer Lehre stünde nun nichts mehr im Weg. Zur Bewährungshilfe, auf deren Stellungnahme er verwiesen hätte, hätte der Beschwerdeführer regelmäßig Kontakt. Er habe auch darauf hingewiesen, dass er außer den den oben genannten Verurteilungen zu Grunde liegenden Straftaten keinerlei Verstöße gegen die österreichische "Straf- oder Verwaltungsordnung" begangen hätte. Die strafbaren Handlungen hätten sich über einen Zeitraum von fünf Tagen erstreckt. Zu diesem Zeitpunkt wäre er erst 17 Jahre alt gewesen. Der Beschwerdeführer habe auf § 43 StGB verwiesen bzw. auf die Tatsache, dass die Erlassung des Aufenthaltsverbotes nach § 36 Abs. 1 FrG eine "Kann-Bestimmung" sei. Ferner dürfte nach § 35 Abs. 2 FrG gegen Fremde, die vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhalts bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet auf Dauer niedergelassen gewesen seien, ein Aufenthaltsverbot nur mehr erlassen werden, wenn der Beschwerdeführer von einem inländischen Gericht wegen Begehung einer strafbaren Handlung rechtskräftig verurteilt worden sei und sein weiterer Aufenthalt die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährden würde.
In Anbetracht der gerichtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers sei zweifelsfrei der Tatbestand des § 36 Abs. 2 Z. 1 FrG als erfüllt zu betrachten. Sicherlich werde im Hinblick auf seine bereits angeführten persönlichen und familiären Verhältnisse in nicht unbedeutender Weise in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers eingegriffen. Auf Grund seines inländischen Aufenthaltes sei ihm eine der Dauer dieses Aufenthaltes entsprechende Integration zuzubilligen. Überdies sprächen die beschriebenen persönlichen Verhältnisse für eine doch bereits stärkere Integration im Bundesgebiet, zumal der Beschwerdeführer auch mit seinen Eltern hier aufhältig sei, eine Schulbildung hier genossen habe und bestrebt sei, eine Lehre zu beginnen. Dem stehe jedoch gegenüber, dass er vom Landesgericht Linz wegen zahlreicher Delikte zu einer nicht mehr als geringfügig anzusehenden Freiheitsstrafe (neun Monate bedingt) verurteilt worden sei. Schon aus dieser Tatsache und aus dem Umstand, dass er sich strafrechtlich qualifizierter Delikte (§§ 129 und 130 StGB) schuldig gemacht habe, sei nicht nur die in § 36 Abs. 1 FrG umschriebene Annahme gerechtfertigt, sondern das Aufenthaltsverbot auch im Licht des § 37 Abs. 1 leg. cit. dringend geboten. Dies schon deshalb, weil es sich bei Begehung von qualizfierten Strafrechtsdelikten nicht mehr nur um Kleinkriminalität handeln würde, die mit einem jugendlichen Alter bzw. mit dem Abgleiten in einen schlechten Freundeskreis gerechtfertigt werden könne. Sein Hinweis auf § 43 StGB bzw. auf die Tatsache, dass ihm ein Bewährungshelfer beigestellt worden wäre, sei insofern zu relativieren, als dies keinen absoluten Schutz vor der Begehung weiterer Delikte bieten würde. Dies umso mehr, als der Beschwerdeführer wegen gewerbsmäßigen Diebstahls verurteilt worden sei. Da unter Abwägung aller oben angeführten Tatsachen im Hinblick auf die für seinen weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet zu erstellende negative Zukunftsprognose die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes wesentlich schwerer wögen, als die Auswirkungen dieser Maßnahme auf seine Lebenssituation, sei das Aufenthaltsverbot auch zulässig im Sinn des § 37 Abs. 2 FrG. Daran vermöge auch sein Hinweis auf die Zustände in seinem Heimatland nichts zu ändern, zumal in einem Aufenthaltsverbotsverfahren nicht darüber abzusprechen sei, in welches Land der Fremde auszureisen habe bzw. allenfalls abgeschoben werden könnte.
In Anbetracht der Vielzahl der Delikte werde ein längerer Zeitraum nötig sein, um abschätzen zu können, ob sich der Beschwerdeführer nach Ablauf des Aufenthaltsverbotes an die im Bundesgebiet geltenden Normen halten werde. Die Dauer von zehn Jahren scheine hiefür angebracht. Von der Aufnahme weiterer Beweise sei insofern Abstand genommen worden, als der entscheidungsrelevante Sachverhalt ausreichend ermittelt gewesen sei.
2. Gegen diesen Bescheid (Spruchpunkt I) richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, sah jedoch von der Erstattung einer Gegenschrift ab.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Vorweg ist Folgendes festzuhalten: Gemäß § 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG hat die Beschwerde die bestimmte Bezeichnung des Rechts, in dem der Beschwerdeführer verletzt zu sein behauptet (Beschwerdepunkte), zu enthalten. Die Bezeichnung des Beschwerdepunktes (der Beschwerdepunkte) ist unter dem Gesichtspunkt von rechtlicher Bedeutung, dass es dem Verwaltungsgerichtshof gemäß § 41 Abs. 1 VwGG nicht zu prüfen obliegt, ob irgendein subjektives Recht des Beschwerdeführers, sondern nur ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung er behauptet. Durch die von der beschwerdeführenden Partei vorgenommene Bezeichnung des Beschwerdepunktes wird somit der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Bescheides gebunden ist (vgl. aus der hg. Rechtsprechung etwa das Erkenntnis vom 14. April 2000, Zl. 99/18/0420, mwH). In der Beschwerde wird der Beschwerdepunkt dahingehend umschrieben, dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in seinem "einfach gesetzlich gewährleisteten Recht auf rechtmäßige Ermessensausübung bei Erlassung eines Aufenthaltsverbotes bzw. Verletzung des einfach gesetzlich gewährleisteten Rechtes auf entgegen § 36 FrG Nichtverhängung eines Aufenthaltsverbotes" sowie in seinem "einfach gesetzlich gewährleisteten Recht auf Nichtverhängung eines Aufenthaltsverbotes gem. § 37 FrG und damit im Zusammenhang stehend Verletzung des einfach gesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Achtung des Privat- und Familienlebens" verletzt werde.
Infolge dieser Festlegung hat sich die Prüfung des Verwaltungsgerichtshofes im vorliegenden Beschwerdeverfahren - ungeachtet des umfassend formulierten Aufhebungsantrages - auf das unter Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides gegen den Beschwerdeführer erlassene Aufenthaltsverbot zu beschränken.
2.1. In der Beschwerde bleibt die - unbedenkliche - Auffassung der belangten Behörde, es sei vorliegend der Tatbestand des § 36 Abs. 2 Z. 1 (dritter Fall) FrG verwirklicht, unbekämpft. Der Beschwerdeführer wendet sich indes gegen die von der belangten Behörde vertretene Ansicht, dass in seinem Fall die in § 36 Abs. 1 umschriebene Annahme gerechtfertigt sei. Aus dem der belangten Behörde offensichtlich bekannten Akt des Landesgerichtes Linz, insbesondere dem (oben I.1. genannten) Urteil des Jugendschöffengerichtes sei abzuleiten, dass für den Beschwerdeführer auf Grund seines reumütigen Geständnisses und der vom genannten Gericht erstellten äußerst positiven Zukunftsprognose, was sich insbesondere aus den Strafzumessungsgründen ergebe, eine negative Zukunftsprognose durch die Fremdenpolizei nicht hätte erstellt werden dürfen. Diesbezüglich sei auch maßgeblich, dass sich seit der Verurteilung bzw. den vom Beschwerdeführer begangenen Taten bis zur Erlassung des Aufenthaltsverbotes fast zwei Jahre vergangen seien, in denen sich der Beschwerdeführer nicht nur wohlverhalten habe, sondern auch seine weitere Integration in Österreich, insbesondere am Arbeitsmarkt, bewiesen habe. Ferner habe er durch seine nachgewiesene laufende Schadensgutmachung dargelegt, dass er durchaus gewillt sei, in Hinkunft die österreichische Rechtsordnung zu respektieren und einzuhalten. Die belangte Behörde habe vom konkreten Sachverhalt abstrahiert und ihrer Entscheidung die objektiv gegebene Verurteilung zu einer neunmonatigen bedingten Haftstrafe und die rechtliche Qualifikation durch das Strafgericht ihrer Entscheidung zu Grunde gelegt, ohne inhaltlich auf die zur Verurteilung führenden Umstände einzugehen. Auch das Argument, dass die Beigebung eines Bewährungshelfers keinen absoluten Schutz vor der Begehung weiterer Delikte rechtfertigen würde, sei insoweit unrichtig, als es bei der Beurteilung nach § 36 Abs. 1 FrG nicht um einen "absoluten Schutz", sondern um die Erstellung einer Zukunftsprognose gehe; die Beigebung eines Bewährungshelfers im Zusammenhang mit der vom Bewährungshelfer abgegebenen Zukunftsprognose, die äußerst positiv sei, hätte jedoch notwendig nach sich ziehen müssen, dass im Beschwerdefall die Annahme nach § 36 Abs. 1 FrG nicht gerechtfertigt sei.
2.2. Aus den im angefochtenen Bescheid bezüglich der besagten Verurteilung des Beschwerdeführers zitierten Bestimmungen des StGB ergibt sich, dass dem Beschwerdeführer Diebstahl in mehrfach qualifizierter Form (§§ 127, 128 Abs. 1 Z. 4, 129 Abs. 1 und 2, 130), weiters dauernde Sachentziehung, unbefugter Gebrauch von Fahrzeugen und Urkundenunterdrückung zur Last liegen. Angesichts dieser Straftaten, durch die insbesondere das große öffentliche Interesse an der Verhinderung der Eigentumskriminalität (vgl. das hg. Erkenntnis vom 31. März 2000, Zl. 99/18/0343) gravierend beeinträchtigt wurde, hegt der Verwaltungsgerichtshof - entgegen der Beschwerde - auch trotz des Fehlens näherer Feststellungen zu den vom Beschwerdeführer begangenen Straftaten keine Bedenken gegen die von der belangten Behörde vertretene Auffassung, dass im Beschwerdefall die im § 36 Abs. 1 FrG umschriebene Annahme gerechtfertigt sei. Dem Hinweis, dass das Gericht für den Beschwerdeführer eine äußerst positive Zukunftsprognose erstellt habe, was sich aus den Strafzumessungsgründen ergebe, ist entgegenzuhalten, dass die belangte Behörde ihre Beurteilung eigenständig aus dem Blickwinkel des Fremdenrechtes und unabhängig von den gerichtlichen Erwägungen betreffend die Strafbemessung und die Gewährung bedingter Strafnachsicht vorzunehmen hatte (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 11. Oktober 2001, Zl. 2001/18/0155, mwH). Vor diesem Hintergrund erweist sich die Verfahrensrüge, die belangte Behörde habe durch Unterlassung der Einvernahme der Bewährungshelferin des Beschwerdeführers und der Einholung eines psychologischen Gutachtens sowie infolge Übergehung der (schon vorhandenen) Stellungnahme der Bewährungshilfe den Sachverhalt nicht hinreichend ermittelt, als nicht zielführend.
3.1. Gegen die von der belangten Behörde im Grund des § 37 FrG getroffene Beurteilung bringt der Beschwerdeführer vor, dass er in Österreich völlig integriert sei, die österreichische Sprache perfekt beherrsche, im österreichischen Arbeitsprozess integriert sei, bei seinen Eltern lebe und seit nunmehr mehr als acht Jahren in Österreich legal aufhältig sei. Er sei auch bestrebt, in Österreich eine Lehre zu beginnen. Seine sozialen Kontakte zu seiner Heimat seien völlig abgerissen, er hätte auch in sonst keinem anderen Staat soziale Kontakte. Die serbokroatische Sprache beherrsche er kaum noch. Überdies sei er vor der Ausreise aus Jugoslawien im Staatsbürgerschaftsregister nicht eingetragen gewesen und könne daher nunmehr keinen jugoslawischen Pass erlangen.
3.2. Nach den unbestrittenen Feststellungen ist der (am 4. Jänner 1979 geborene) Beschwerdeführer im Jahr 1990 mit seinen Eltern nach Österreich gekommen, er verfügte bis 9. Februar 1998 (somit bis wenige Monate vor Erlassung des angefochtenen Bescheides) über eine gültige Aufenthaltsbewilligung. Ferner hat er - nach seinen von der Behörde nicht in Zweifel gezogenen Angaben - in Österreich die Hauptschule absolviert und ein (oder zwei) Jahre das Gymnasium besucht; zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides stand ihm erlaubterweise eine Beschäftigung in Österreich offen, er arbeitete in der Videothek seiner Mutter als Hilfskraft, und absolvierte eine Ausbildung an der Handelsakademie (vgl. oben I.1.).
Angesichts dieser gewichtigen persönlichen Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in Österreich ist die Ansicht der belangten Behörde, die Erlassung des Aufenthaltsverbots sei gemäß § 37 Abs. 1 FrG dringend geboten und gemäß § 37 Abs. 2 FrG wögen die Auswirkungen dieser Maßnahme auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers nicht schwerer als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme, nicht nachvollziehbar, weil die Behörde das der in Rede stehenden Verurteilung des Beschwerdeführers im Jahr 1997 zu Grunde liegende Fehlverhalten nicht festgestellt hat.
4. Der angefochtene Bescheid war somit gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b VwGG sowie - auf Grund der sich aus der mangelhaften Sachverhaltsfeststellung ergebenden unzureichenden Begründung - gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c leg. cit. wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
5. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm § 3 Abs. 2 Z 2 des Eurogesetzes, BGBl. I Nr. 72/2000, und der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001.
Wien, am 14. Februar 2002
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:1998180222.X00Im RIS seit
27.05.2002