RS OGH 1954/7/7 1Ob423/54

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Veröffentlicht am 07.07.1954
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Norm

AußStrG §104

Rechtssatz

Für die Inventur ist der Besitz, nicht aber das Eigentum des Erblassers maßgebend und ist die bestrittene Eigentumsfrage auf dem Rechtswege auszutragen, ohne daß für die Klage eine Frist zu setzen und mit dem Abhandlungsverfahren innezuhalten ist. (Weitere Entscheidung siehe unter § 97 A AußStrG).

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 423/54
    Entscheidungstext OGH 07.07.1954 1 Ob 423/54

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0007836

Dokumentnummer

JJR_19540707_OGH0002_0010OB00423_5400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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