Norm
AußStrG §104Rechtssatz
Für die Inventur ist der Besitz, nicht aber das Eigentum des Erblassers maßgebend und ist die bestrittene Eigentumsfrage auf dem Rechtswege auszutragen, ohne daß für die Klage eine Frist zu setzen und mit dem Abhandlungsverfahren innezuhalten ist. (Weitere Entscheidung siehe unter § 97 A AußStrG).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0007836Dokumentnummer
JJR_19540707_OGH0002_0010OB00423_5400000_001