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001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
FrG 1997 §39;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Handstanger, Dr. Enzenhofer und Dr. Strohmayer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Stummer, über die Beschwerde des H, (geb. 1963), in Wien, vertreten durch Dr. Elmar Kresbach, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Schottengasse 4/4. Stock, Tür 29, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 1. August 2001, Zl. SD 387/99, betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
I.
1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 1. August 2001 wurde gegen den Beschwerdeführer, einen iranischen Staatsangehörigen, gemäß § 48 Abs. 1 des Fremdengesetzes 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, ein mit zehn Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen.
Der Beschwerdeführer habe am 28. Februar 2000 in Wien am Standesamt Währing eine österreichische Staatsbürgerin geheiratet. Gemäß § 49 Abs. 1 erster Satz FrG würden Angehörige von Österreichern im Sinn des § 47 Abs. 3 leg. cit., die Staatsangehörige eines Drittstaates sind, Niederlassungsfreiheit genießen; für sie würden grundsätzlich die Bestimmungen für begünstigte Drittstaatsangehörige nach dem 1. Abschnitt des 4. Hauptstückes dieses Gesetzes gelten. Zu den im § 47 Abs. 3 FrG genannten Angehörigen zählten unter anderem der Ehegatte (Z 1). Diese Bestimmungen dienten der Umsetzung des Gemeinschaftsrechts, weshalb sie im Lichte des Gemeinschaftsrechtes auszulegen seien. Im vorliegenden Fall finde somit die Bestimmung des § 48 Abs. 1 erster Satz FrG Anwendung, derzufolge die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige nur zulässig sei, wenn auf Grund ihres Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet sei. Abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides noch nicht mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet gewesen sei, seien die Bestimmungen des § 36 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 FrG bei der Frage, ob gegen einen EWR-Bürger oder einen begünstigten Drittstaatsangehörigen ein Aufenthaltsverbot zu erlassen sei, weiterhin insofern von Bedeutung, als ein Aufenthaltsverbot nur bei Vorliegen der im § 36 Abs. 1 Z 1 FrG genannten Voraussetzungen erlassen werden und auf den Katalog des § 36 Abs. 2 leg. cit. als Orientierungsmaßstab zurückgegriffen werden dürfe.
Der Beschwerdeführer sei am 4. Jänner 1995 illegal, und zwar ohne im Besitz eines erforderlichen Sichtvermerkes zu sein, über den Flughafen Wien-Schwechat nach Österreich eingereist. Ein am 9. Jänner 1995 gestellter Asylantrag sei zweitinstanzlich rechtskräftig negativ beschieden worden. Der Beschwerdeführer habe in der Zeit vom 30. Juli 1999 bis 26. Oktober 2000 über vorläufige Aufenthaltsberechtigungen nach dem AsylG verfügt. Seiner "im Asylverfahren" erhobenen Beschwerde sei zunächst vom Verwaltungsgerichtshof die aufschiebende Wirkung zuerkannt worden. Am 2. Februar 1999 sei durch den Verwaltungsgerichtshof ein Zurückweisungsbeschluss gemäß § 44 Abs. 3 AsylG ergangen. Auf Grund des nunmehr beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängigen Berufungsverfahrens sei die Berufung des Beschwerdeführers mit Bescheid vom 12. September 2000 gemäß § 7 AsylG abgewiesen worden. Desweiteren sei der Antrag des Beschwerdeführers auf Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung in den Iran gemäß § 8 iVm § 44 Abs. 1 AsylG zurückgewiesen worden. Auf Grund einer gegen diese Entscheidung des unabhängigen Bundesasylsenates eingebrachten Beschwerde sei "das Asylverfahren" nunmehr wiederum "beim Verwaltungsgerichtshof anhängig", wobei dieser Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zuerkannt worden sei und dem Beschwerdeführer deshalb auch keine vorläufige Aufenthaltsberechtigung mehr "nach dem Asylgesetz erteilt" worden sei.
Am 18. Dezember 1997 sei der Beschwerdeführer von Organen des Arbeitsinspektorates in Wien 21, Leopoldauerplatz 21, bei der Ausübung einer Beschäftigung betreten worden, obwohl er weder über eine dafür erforderliche Beschäftigungsbewilligung, Arbeitserlaubnis oder über einen Befreiungsschein verfügt habe. Angesichts des Umstandes, dass der Beschwerdeführer behaupte, durch seine Mutter und seine Brüder finanziell unterstützt zu werden, wobei ihm das Geld von Reisenden aus dem Iran überbracht würde, ohne dass er dafür einen erforderlichen Nachweis habe erbringen können, sei gegen ihn mit Bescheid vom 2. Dezember 1998 ein Aufenthaltsverbot wegen Mittellosigkeit erlassen worden. Auf Grund einer auch dagegen erhobenen Beschwerde sei "dieses aufenthaltsbeendende Verfahren derzeit beim Verwaltungsgerichtshof anhängig".
Am 7. November 1998 sei der Beschwerdeführer wegen des Verdachtes des Suchtgifthandels festgenommen worden. Auf Grund dieser Anzeige sei er vom Landesgericht für Strafsachen Wien am 28. Jänner 1999 wegen des Verbrechens nach § 28 Abs. 2 und Abs. 3 SMG und des Vergehens nach § 27 Abs. 1 SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von neun Monaten (davon zwei Monate unbedingt) rechtskräftig verurteilt worden. Dieser Verurteilung sei zu Grunde gelegen, dass der Beschwerdeführer in der Zeit von September bis 7. November 1998 zumindest rund fünf kg Haschisch und ein kg Marihuana an diverse Interessenten in der Absicht verkauft habe, sich dadurch eine fortlaufende Einnahmequelle zu verschaffen. Ferner habe er selbst in der Zeit vom Frühjahr 1997 bis 7. November 1998 wiederholt Suchtgift erworben und besessen. Zudem handle es sich bei den ihm zur Last gelegten Suchtgiftmengen insgesamt um eine große Menge im Sinn des § 28 SMG. Angesichts dieses Fehlverhaltens und im Hinblick auf die der Suchtgiftkriminalität innewohnende Wiederholungsgefahr vertrete die belangte Behörde die Auffassung, dass der weitere Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich die öffentliche Ordnung und Sicherheit in höchstem Maß gefährde und somit die Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 erster Satz FrG - wodurch Art. 3 Abs. 1 und 2 "der vorzitierten Richtlinie" in der österreichischen Rechtsordnung umgesetzt würden - erfüllt seien.
Der Beschwerdeführer befinde sich seit seiner illegalen Einreise Anfang Jänner 1995 in Österreich. Zuletzt habe er bis 26. Oktober 2000 über eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach dem AsylG verfügt. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 2. Dezember 1998 sei gegen ihn zunächst ein Aufenthaltsverbot gemäß § 36 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 7 FrG erlassen worden. Auf Grund einer dagegen erhobenen Beschwerde sei dieses Verfahren derzeit noch beim Verwaltungsgerichtshof anhängig. Auf Grund seiner Verurteilung wegen des Verbrechens nach § 28 Abs. 2 und 3 SMG vom 28. Jänner 1999 habe dann die Erstbehörde mit Bescheid vom 30. März 1999 gegen ihn das vorliegende Aufenthaltsverbot für die Dauer von zehn Jahren erlassen. Der dagegen erhobenen Berufung habe "die Sicherheitsdirektion für das Bundesland" zunächst mit Bescheid vom 21. Mai 1999 keine Folge gegeben. Erst nachdem der Beschwerdeführer am 6. April 2000 beim Bezirkspolizeikommissariat Brigittenau einen Antrag auf Erstellung einer Niederlassungsbewilligung zum Zweck der Familiengemeinschaft mit Österreichern eingebracht hätte, habe sich herausgestellt, dass dieser Bescheid auf Grund eines Zustellmangels nicht in Rechtskraft erwachsen sei.
Der Beschwerdeführer habe - wie bereits festgehalten - am 28. Februar 2000 in Wien eine österreichische Staatsbürgerin geheiratet (somit zu einem Zeitpunkt, zu dem er zumindest noch davon habe ausgehen müssen, dass sich sein Aufenthaltsverbotsverfahren auf Grund seiner "Suchtgiftverurteilung" noch im Berufungsstadium befinde) und lebe mit dieser im gemeinsamen Haushalt. Da seine Ehefrau zur Zeit ein Studium absolviere, werde der Lebensunterhalt für den Beschwerdeführer durch seinen Schwiegervater, der diesbezüglich auch eine Verpflichtungserklärung abgegeben habe, bestritten. Auf Grund dieser familiären Bindung sei zunächst ohne jeden Zweifel von einem mit dem Aufenthaltsverbot verbundenen Eingriff in sein Familienleben auszugehen. Dessen ungeachtet sei aber die Zulässigkeit dieser Maßnahme auf Grund des § 37 Abs. 1 FrG zu bejahen. Im Hinblick auf die besondere Gefährlichkeit der Suchtgiftkriminalität sei nämlich die Erlassung des Aufenthaltsverbotes zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele (hier: Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen, Schutz der Rechte Dritter sowie Schutz der Gesundheit) als dringend geboten zu erachten. Im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer, der selbst vom Frühjahr 1997 bis 7. November 1998 wiederholt Suchtgift erworben und besessen habe, über einen Zeitraum von mehr als zwei Monaten zumindest rund fünf kg Haschisch und ein kg Marihuana in der Absicht weiterverkauft hätte, um sich dadurch eine fortlaufende Einnahmequelle zu verschaffen, könne für ihn insofern zum jetzigen Zeitpunkt noch keine positive Zukunftsprognose gestellt werden, zumal das besagte Fehlverhalten des Beschwerdeführers noch nicht so lange zurückliege, dass auf Grund des nunmehr verstrichenen Zeitraums eine zuverlässige Prognose für sein zukünftiges Wohlverhalten gestellt werden könne. Auch wenn der Beschwerdeführer einwende, dass er bis zu seiner Verurteilung in Österreich strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten sei, so zeige doch das seiner Verurteilung zu Grunde liegende Fehlverhalten seine Gleichgültigkeit und die von ihm ausgehende massive Gefahr in Bezug auf das Leben und die Gesundheit anderer, sowie seine mangelnde Verbundenheit mit den in Österreich rechtlich geschützten Werten. Im Rahmen der nach § 37 Abs. 2 FrG vorzunehmenden Interessenabwägung sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer zunächst illegal nach Österreich eingereist und erst in weiterer Folge während seines Asylverfahrens über vorläufige Aufenthaltsberechtigungen nach dem AsylG verfügt habe. Gleichzeitig sei aber auch zu berücksichtigen, dass einer daraus ableitbaren Integration insofern kein entscheidendes Gewicht zukomme, weil die dafür erforderliche soziale Komponente durch das strafrechtliche Verhalten des Beschwerdeführers beträchtlich gemindert werde. Zudem sei der Beschwerdeführer die Ehe zu einem Zeitpunkt eingegangen, zu dem er auf Grund seines anhängigen aufenthaltsbeendenden Verfahrens rechtens nicht von vornherein davon habe ausgehen können, mit seiner Ehefrau auf Dauer im Bundesgebiet gemeinsam leben zu können. Diesen solcherart geminderten familiären Interessen des Beschwerdeführers stünde jedenfalls das hoch zu veranschlagende öffentliche Interesse an der Verhinderung der Suchtgiftkriminalität gegenüber. Unter Bedachtnahme darauf, dass die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes im Zusammenhang mit Suchtgiftdelikten auch bei ansonsten völliger sozialer Integration eines Fremden nicht rechtswidrig sei, sei die belangte Behörde bei Abwägung der genannten Interessenlagen zu der Auffassung gelangt, dass die Auswirkungen der vorliegenden Maßnahme auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau keinesfalls schwerer wögen als die gegenläufigen öffentlichen Interessen und damit die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von dieser Maßnahme. Daran vermöge auch das Vorbringen des Beschwerdeführers, auf Grund der vorgelegten Verpflichtungserklärung seines Schwiegervaters bestünde keine Gefahr mehr, dass er seinen Unterhalt durch strafbares oder unrechtmäßiges Verhalten finanzieren würde, nichts zu ändern.
Ein Sachverhalt gemäß § 48 Abs. 1 zweiter Satz oder gemäß § 38 bzw. 35 FrG, der die Erlassung des Aufenthaltsverbotes unzulässig erscheinen ließe, sei nicht gegeben. Vor diesem Hintergrund und im Hinblick darauf, dass keine besonderen zu Gunsten des Beschwerdeführers sprechenden Umstände vorlägen, habe die belangte Behörde von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes auch nicht im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens Abstand nehmen können. Dies umso weniger, als der Beschwerdeführer - wie dargelegt - mit Suchtgift gehandelt habe, um sich daraus eine fortlaufende Einnahmequelle zu verschaffen, und solcherart die öffentliche Ordnung und Sicherheit nachhaltig gefährdet habe. Ebenso wenig sei ein Grund erkennbar, der seine Ehefrau daran hindern könnte, den Beschwerdeführer im Ausland zu besuchen.
Was die Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes betreffe, so erscheine die von der Erstbehörde vorgenommene Befristung auch nach Auffassung der belangten Behörde gerechtfertigt. In Anbetracht des dargestellten Gesamt(fehl)verhaltens des Beschwerdeführers könne ein Wegfall des für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes maßgeblichen Grundes, nämlich der Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet, auch vor dem Hintergrund seiner familiären Situation, nicht vor Verstreichen des festgesetzten Zeitraumes erwartet werden.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer seine Suchtgiftdelikte in Bezug auf eine Menge von zumindest rund fünf kg Haschisch und ein kg Marihuana begangen hat, und es sich bei der ihm zur Last gelegten Suchtgiftmenge insgesamt um eine große Menge im Sinn des § 28 SMG handelt. Nach § 28 Abs. 6 SMG ist eine "große Menge" eine solche, die geeignet ist, in großem Ausmaß eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen herbeizuführen. Dabei ist er (ebenfalls unbestritten) in der Absicht, sich dadurch eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, somit gewerbsmäßig (vgl. § 70 StGB) vorgegangen. Dieses Fehlverhalten zeigt, dass vom Beschwerdeführer eine große Gefährdung des gewichtigen öffentlichen Interesses an der Verhinderung der Suchtgiftkriminalität ausgeht. Dem Einwand, er habe durch sein tadelloses Verhalten über einen Zeitraum von nunmehr ca. dreieinhalb Jahren bewiesen, dass er sich rechtskonform verhalte und dies in Zukunft auch beibehalten werde, ist entgegenzuhalten, dass angesichts der Schwere des von ihm begangenen Deliktes des Suchtgifthandels der seither verstrichene Zeitraum von etwa drei Jahren und elf Monaten noch zu kurz ist, um die vom Beschwerdeführer ausgehende Gefahr als erheblich gemindert oder überhaupt als weggefallen anzusehen, ist doch gerade bei Suchtgiftdelikten die Wiederholungsgefahr erfahrungsgemäß besonders groß (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 27. April 2001, Zl. 99/18/0454, mwH). Die Auffassung des Beschwerdeführers, es habe sich bei dem seiner Verurteilung zu Grunde liegenden Fehlverhalten um eine "einmalige Verfehlung" gehandelt, geht in Anbetracht der ihm zur Last liegenden gewerbsmäßigen Tatbegehung fehl. Ebenso bietet der Umstand, dass er - unbestritten nach Erlassung des Erstbescheides - seine langjährige Lebensgefährtin, eine österreichische Staatsbürgerin geheiratet und einen Antrag auf Erstausstellung einer Niederlassungsbewilligung zum Zweck der Familiengemeinschaft mit einer Österreicherin eingebracht habe, keine Gewähr dafür, dass dadurch die Begehung weiterer Straftaten durch ihn ausgeschlossen erscheine (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 17. Dezember 2001, Zl. 99/18/0432). Entgegen der Beschwerde hatte die belangte Behörde ihre Beurteilung eigenständig nach dem FrG und unabhängig von den Erwägungen des Strafgerichts bezüglich der Strafbemessung und der bedingten Nachsicht der Strafe vorzunehmen (vgl. aus der hg. Rechtsprechung etwa das Erkenntnis vom 15. Oktober 1998, Zl. 98/18/0287), weshalb auch der Einwand des Beschwerdeführers, dass die für seine bedingte Verurteilung maßgebliche dreijährige Probezeit bereits abgelaufen und damit der bedingt ausgesprochene Strafteil im Ausmaß von sieben Monaten endgültig nachgesehen worden sei, nicht zu seinen Gunsten ins Gewicht zu fallen vermag. Das Vorbringen, dass in absehbarer Zeit eine Tilgung der gegen den Beschwerdeführer ausgesprochenen Strafe erfolgen werde, geht schon deswegen fehl, weil es bei der Beurteilung nach § 48 Abs. 1 FrG nicht auf die rechtskräftige Verurteilung des Beschwerdeführers, sondern auf sein dieser zu Grunde liegendes Fehlverhalten ankommt, und von daher nach der hg. Rechtsprechung auch das schon getilgten Verurteilungen zu Grunde liegende Fehlverhalten berücksichtigt werden darf (vgl. das Erkenntnis vom 7. August 2001, Zl. 99/18/0028, mwH). Schließlich erweist sich die (unbekämpfte) Auffassung der belangten Behörde, dass vorliegend der als "Orientierungsmaßstab" heranziehbare (vgl. etwa das Erkenntnis vom 4. April 2001, Zl. 98/18/0278) Tatbestand des § 36 Abs. 2 Z. 1 FrG verwirklicht sei, auf dem Boden der unstrittig feststehenden rechtskräftigen Verurteilung des Beschwerdeführers als unbedenklich.
Aus den dargestellten Erwägungen kann die Auffassung der belangten Behörde, dass die im § 48 Abs. 1 FrG umschriebene Annahme gerechtfertigt sei, nicht als rechtswidrig erkannt werden.
2.1. Im Licht des § 37 FrG bringt der Beschwerdeführer vor, er befinde sich schon seit 4. Jänner 1995, sohin seit nunmehr sieben Jahren, ständig in Österreich, und habe am 28. Februar 2000 seine langjährige Lebensgefährtin, eine österreichische Staatsbürgerin geheiratet. Auf Grund seines langen Aufenthalts in Österreich sei er hier sozial und wirtschaftlich verankert. Durch seine Heirat mit einer Österreicherin sei seine Verbundenheit mit der Republik Österreich als besonders intensiv anzusehen. Der Beschwerdeführer lebe nunmehr seit Jahren in geregelten sozialen Verhältnissen, sein Unterhalt werde durch die der Behörde vorgelegte Verpflichtungserklärung seitens seines Schwiegervaters bestritten. Im Gegensatz zur Auffassung der belangten Behörde sei der Beschwerdeführer durchaus bemüht, ein Arbeitseinkommen in Österreich zu erzielen. Er habe aus diesem Grund am 6. April 2000 einen Antrag auf Erstausstellung einer Niederlassungsbewilligung zum Zweck der Familiengemeinschaft mit Österreichern eingebracht. Bei positiver Erledigung dieses Antrages könnte der Einschreiter sogleich über ein regelmäßiges Arbeitseinkommen verfügen. Die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in Österreich seien daher wesentlich höher anzusetzen als die öffentlichen Interessen an der Erlassung des Aufenthaltsverbotes, zumal er durch sein tadelloses Verhalten über einen mehrjährigen Zeitraum dokumentiert habe, sich in Hinkunft rechtskonform zu verhalten.
2.2. Mit diesem Vorbringen zeigt die Beschwerde keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf. Die belangte Behörde hat angesichts der vorgebrachten persönlichen Interessen des Beschwerdeführers zutreffend einen mit dem Aufenthaltsverbot verbundenen relevanten Eingriff in sein Privat- und Familienleben im Sinn des § 37 Abs. 1 FrG angenommen. Sie hat aber ebenso zutreffend die Auffassung vertreten, dass diese fremdenpolizeiliche Maßnahme nach der genannten Bestimmung dringend geboten sei, hat doch der Beschwerdeführer durch sein Fehlverhalten - wie schon unter II.1. ausgeführt - das besonders große öffentliche Interesse an der Verhinderung der Suchtgiftkriminalität gravierend beeinträchtigt. Unter Zugrundelegung des dargestellten öffentlichen Interesses an der Beendigung des Aufenthaltes des Beschwerdeführers erweist sich auch das Ergebnis der von der belangten Behörde nach § 37 Abs. 2 FrG vorgenommenen Abwägung als unbedenklich. Wenngleich mit dem Aufenthaltsverbot in nicht unbeachtlicher Weise in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers eingegriffen wird, kommt den für seinen Verbleib in Österreich sprechenden persönlichen Interessen doch kein größeres Gewicht zu als dem durch sein Fehlverhalten - immerhin liegt ihm insbesondere das Verbrechen, gewerbsmäßig mit einer großen Menge Suchtgift gehandelt zu haben, zur Last - nachhaltig gefährdeten Allgemeininteresse. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die aus dem Aufenthalt des Beschwerdeführers resultierende Integration in Ansehung der für sie wesentlichen sozialen Komponente durch das besagte gravierende Fehlverhalten erheblich beeinträchtigt wurde. Mit dem Hinweis auf sein Wohlverhalten seit seinem Fehlverhalten legt der Beschwerdeführer aus den oben unter II.1. ersichtlichen Erwägungen keinen Umstand dar, der das öffentliche Interesse an der Verhängung des vorliegenden Aufenthaltsverbotes entscheidend zu mindern geeignet ist.
3. Wenn der Beschwerdeführer darauf hinweist, dass er im Zug des gegen ihn geführten aufenthaltsbeendenden Verfahrens einen Antrag gemäß § 75 iVm § 57 FrG gestellt und eindeutig dargelegt habe, dass Abschiebungshindernisse im Sinn des § 57 FrG insofern vorlägen, als er in seinem Heimatland Iran für ein in Österreich begangenes Suchtgiftdelikt nach dem Gesetz der Scharia noch einmal strafrechtlich verfolgt würde, und es als notorische Tatsache gelte, dass Suchtgiftdelikte in dem genannten Staat mit der Todesstrafe, jedenfalls aber mit langjährigen Freiheitsstrafen bedroht seien, wobei Folterungen und Misshandlungen in Gefängnissen an der Tagesordnung stünden, so ist ihm zu erwidern, dass mit einem Aufenthaltsverbot nicht ausgesprochen wird, dass der Fremde in einen bestimmten Staat (etwa in seinen Heimatstaat) auszureisen habe oder dass er (allenfalls) abgeschoben werde (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 11. Oktober 2001, Zl. 99/18/0024). Die belangte Behörde war daher nicht gehalten, sich im angefochtenen Bescheid mit dem besagten Antrag des Beschwerdeführers auseinander zu setzen und diesbezüglich Feststellungen im angefochtenen Bescheid zu treffen.
4. Für die belangte Behörde bestand auch keine Veranlassung, von dem ihr gemäß § 48 Abs. 1 FrG bei der Verhängung eines Aufenthaltsverbots zukommenden Ermessen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 17. Februar 2000, Zl. 99/18/0326) zu Gunsten des Beschwerdeführers Gebrauch zu machen, sind doch weder aus der Beschwerde noch aus dem angefochtenen Bescheid im Zusammenhalt mit dem (übrigen) Akteninhalt Umstände ersichtlich, die für eine derartige Ermessensübung sprächen.
5. Die Beschwerde wendet sich schließlich mit ihrem gegen die von der belangten Behörde gemäß § 48 Abs. 1 FrG vorgenommene Beurteilung erstatteten Vorbringen auch gegen die im angefochtenen Bescheid festgesetzte Dauer des Aufenthaltsverbotes. Nach der hg. Rechtsprechung ist ein Aufenthaltsverbot - unter Bedachtnahme auf § 39 Abs. 1 FrG - für jenen Zeitraum, nach dessen Ablauf vorhersehbarerweise der Grund für seine Verhängung weggefallen sein wird, und auf unbestimmte Zeit (unbefristet) zu erlassen, wenn ein Wegfall des Grundes für seine Verhängung nicht vorhergesehen werden kann (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 21. September 2000, Zl. 99/18/0264, mwH). Gemäß § 39 Abs. 2 FrG ist bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Angesichts des - wie unter II.1 dargestellt - gravierenden Fehlverhaltens des Beschwerdeführers kann der belangten Behörde aber unter Berücksichtigung der von ihm zur Beurteilung gemäß § 48 Abs. 1 FrG vorgebrachten Umstände im Grund des § 39 Abs. 2 leg.cit. nicht entgegengetreten werden, wenn sie die Auffassung vertreten hat, dass der Wegfall des für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes maßgeblichen Grundes, nämlich der Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet, nicht vor Verstreichen des festgesetzten Zeitraumes erwartet werden könne. Auch der Hinweis des Beschwerdeführers auf die vom Landesgericht für Strafsachen Wien in dem besagten Urteil angestellten Erwägungen betreffend die teilbedingt nachgesehene Freiheitsstrafe ("positive Zukunftsprognose") geht fehl, hatte doch die belangte Behörde (auch) die Frage der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes nach § 39 FrG unabhängig von diesen Erwägungen ausschließlich aus dem Blickwinkel des Fremdenrechtes zu beurteilen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 6. November 2001, Zl. 98/18/0313).
6. Da somit bereits der Beschwerdeinhalt erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren (somit auch ohne Durchführung der vom Beschwerdeführer beantragten mündlichen Verhandlung) als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 14. Februar 2002
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Bindung der Verwaltungsbehörden an gerichtliche Entscheidungen VwRallg9/4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2002180012.X00Im RIS seit
23.05.2002