Norm
ABGB §1029 A1Rechtssatz
Die Bestimmung des § 1029 ABGB kann nicht auf den von der Rechtsanwaltskammer bestellten Generalsubstituten abgewendet werden, wenn es sich um ein Geschäft handelt, das nicht zu den gewöhnlich mit einer solchen Verwaltung verbundenen Geschäften gezählt werden kann.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0038705Dokumentnummer
JJR_19540707_OGH0002_0030OB00353_5400000_002