Norm
EO §42 BRechtssatz
Nach Aufschiebung der Exekution nach § 353 EO kann ein weiterer Exekutionsantrag zur Hereinbringung der vorschußweisen Kostenzahlung nicht bewilligt werden, weil dies ein weiterer Exekutionsschritt wäre, der eben nach der Aufschiebung nicht mehr wirksam gesetzt werden kann.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0001678Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
27.11.2012