Norm
AÖSp §2Rechtssatz
Haben die Parteien stillschweigend vereinbart, ihrem Vertrage die AÖSp als Vertragsinhalt zugrunde zu legen, so gelten die AÖSp im vollem Umfang auch dann, wenn eine Partei ihren Inhalt nicht völlig gekannt hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0049370Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
23.10.2013