Beisatz: Die Frage, ob Kontrollbeweise vorzunehmen seien, gehört ins Gebiet der Beweiswürdigung, welche in letzter Instanz dem Berufungsgerichte obliegt. (T1)
Beis wie T1; Beisatz: Eine Auseinandersetzung mit der Frage, ob zur Beweisführung gemäß § 482 Abs 2 ZPO ausschließlich nova reperta geeignet sind oder auch nova producta hiefür in Frage kommen, ist daher entbehrlich. (T6)