RS OGH 1954/7/7 1Ob548/54, 3Ob805/54

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Veröffentlicht am 07.07.1954
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Norm

GmbHG §72 Abs3

Rechtssatz

Die bloße Tatsache, daß die anderen Gesellschafter ihre Nachschüsse noch nicht geleistet haben, bildet an sich keinen Grund zur Annahme einer Benachteiligung und rechtfertigt daher auch nicht eine Weigerung zur Bezahlung des Nachschusses.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0060062

Dokumentnummer

JJR_19540707_OGH0002_0010OB00548_5400000_004
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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