Norm
GmbHG §72 Abs3Rechtssatz
Die bloße Tatsache, daß die anderen Gesellschafter ihre Nachschüsse noch nicht geleistet haben, bildet an sich keinen Grund zur Annahme einer Benachteiligung und rechtfertigt daher auch nicht eine Weigerung zur Bezahlung des Nachschusses.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0060062Dokumentnummer
JJR_19540707_OGH0002_0010OB00548_5400000_004