Norm
RAO §14Rechtssatz
Die Substitutionsvollmacht berechtigt den Vertreter grundsätzlich nur zu Handlungen im Rahmen der dem Vertretenen von seinen Klienten erteilten Vollmachten, enthält aber keine Vollmacht zur Vertretung des Vertretenen in eigener Sache. Hiezu bedarf es grundsätzlich einer Vollmacht nach bürgerlichem Recht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0071981Dokumentnummer
JJR_19540707_OGH0002_0030OB00353_5400000_003